Ab dem 01.01.2018 werden Änderungen beim Kindergeld wirksam, die bisher ohne großes mediales Aufsehen durchgesetzt wurden. Allerdings sind diese Änderungen durchaus gravierend und können Eltern, deren Kinder bereits volljährig sind und sich in Ausbildung befinden, viel Geld kosten, wenn bisher kein Antrag gestellt wurde.
Inhaltsverzeichnis
Kindergeld Erhöhung 2018
Zum 01.01.2018 werden die Kindergeld Sätze um jeweils zwei Euro je Kind angehoben. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld von bisher 192 Euro auf 194 Euro. Für das dritte Kind von 198 Euro auf 200 Euro und ab dem vierten Kind von 223 Euro auf 225 Euro.
Rückwirkende Auszahlung drastisch verkürzt
Ein gravierender Einschnitt beim Kindergeld betrifft allerdings die rückwirkende Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes. Bis zum 31.12.2017 ist dies noch für das laufende Kalenderjahr sowie vier weitere Jahre möglich.
Mit Inkrafttreten der Änderungen zum 01.01.2018 wird das Kindergeld allerdings nur noch für sechs Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt. Mit dieser Änderung will der Gesetzgeber Missbrauch vermeiden. Dies betrifft vor allem Eltern von volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung oder auch in der Zeit zwischen zwei Ausbildungen befinden und nicht wissen, ob sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Die Änderungen basieren auf Artikel 7 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), wonach § 66 EstG um den Absatz 3 ergänzt wird:
„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
Gleichlautend wird auch § 6 des Bundeskindergeldgesetzes gefasst.
Auch wenn bei einem Antrag nach dem 31.12.2017 offensichtlich ist, dass ein Kindergeldanspruch für einen längeren Zeitraum als rückwirkend sechs Monate besteht (Festsetzungsverfahren), wird das Kindergeld dennoch nur für sechs Monate rückwirkend ausgezahlt (Erhebungsverfahren).
Vorsorglich Antrag stellen
Eltern, die sich nicht sicher sind, ob für Ihre Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. in den letzten Jahren bestand, sollten daher vorsorglich bis zum 31.12.2017 einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Die Änderungen betreffen erst Anträge die ab dem 01.01.2018 bei der Familienkasse eingehen.
Datenübermittlung an Familienkasse
Eine weitere Änderung zum 01.01.2018 betrifft die Übermittlung von Daten des Bundeszentralamtes für Steuern an die Familienkassen. Hierzu heißt es im Artikel 7 Nummer 8 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23.06.2017, dass nach § 68 EStG folgender § 69 eingefügt wird, der wie folgt lautet:
„§ 69
Datenübermittlung an die Familienkassen
Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.“
Weitere und ausführliche Informationen zum Kindergeld finden Sie auf https://www.kindergeld.org/