Wird ein Hartz IV Antrag gestellt, kann dieser nicht einfach wieder zurückgezogen und zu einem späteren, aus finanzieller Sicht besseren Zeitpunkt gestellt werden, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.04.2015 unter dem Az.: B 4 AS 22/14 R.
Im vorliegenden Sachverhalt verbüßte der Antragsteller zwischen September 2008 und September 2009 eine Haftstrafe. Noch aus der Justizvollzugsanstalt stellte der Mann einen Antrag auf Hartz IV Leistungen beim Jobcenter München. Als Leistungsbeginn nannte er im Antrag „ab dem Tag der Entlassung aus der Haft“. Am 04. September 2009 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen und erhielt ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Vermögensanrechnung vorteilhafter als Einkommensanrechnung
Nach der Haftentlassung merkte er, dass der Leistungsbeginn unvorteilhaft gewählt wurde, denn das Jobcenter würde das Überbrückungsgeld, was in diesem Fall während des Leistungsbezuges zugeflossen sei, voll als Einkommen anrechnen was zur Folge hätte, dass im September keine Hartz IV Leistungen fließen würden. So zog der Mann den Hartz IV Antrag zurück und stellte nur einen Tag später einen neuen. Damit wären die 1.000 Euro Überbrückungsgeld nicht als Einkommen sondern als Vermögen anzusehen, da sie vor dem Leistungszeitraum der Grundsicherung geflossen sind und diese würden als Schonvermögen beim Antragsteller verbleiben, da das Jobcenter ungekürzte Leistungen erbringen müsste.
Weder beim Jobcenter noch vor Gericht konnte sich der Hartz IV Empfänger durchsetzen. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass ein Leistungsbezieher bei einem einmal gestellte Antrag auf Hartz IV Leistungen keine Möglichkeit habe, in das laufende Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Bedürftigkeit einzugreifen, nur um bei einem später gewähltem Antragsdatum finanziell besser dazustehen. Eine Änderung des Antragsdatums scheide damit aus.
Inzwischen neue Rechtslage
Die inzwischen neugefassten und aktuellen Regelungen machen einen taggenauen Antrag nicht mehr möglich, da Hartz IV Leistungen immer nur für einen ganzen Monat gewährt werden, unabhängig davon, ob die Leistungen am Ersten oder Letzten eines Monats beantragt werden. Um hier also finanzielle Einbußen zu vermeiden, muss man mit dem Hartz IV Antrag bis zum Ersten des Folgemonats warten, in dem Geldleistungen geflossen sind, damit diese nicht im Bewilligungszeitraum als Einkommen angerechnet werden.
Vorinstanz:
- SG München, 27.06.2012 – S 54 AS 1805/10
- LSG Bayern, 27.02.2014 – L 7 AS 642/12