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Lebensversicherung vor Hartz IV Anrechnung schützen

Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil (Az. S 4 AS 466/11) entschieden, dass das Jobcenter einem Hartz IV Antragsteller die Leistungserbringung nicht aufgrund eines nachträglichen Verwertungsausschlusses zur Lebensversicherung (Verzicht, diese bis zum Ablauf zu kündigen, verpfänden, abzutreten oder zu beleihen) verweigern kann. Dies gilt auch, wenn erst durch den nachträglichen Ausschluss der Verwertung der Bezug von Sozialleistungen ermöglicht wird, da die Lebensversicherung nicht mehr zum anrechenbaren Vermögen gehört. Das Jobcenter hat den Hartz IV Antragsteller aufgefordert, zunächst seine Lebensversicherung im Wert von 20.000 Euro für den Lebensunterhalt zu verbrauchen.

Nachdem der 53-jährige Antragsteller vom Jobcenter abgewiesen wurde, vereinbarte er mit seiner Versicheurngsgesellchaft nachträglich einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG zu seiner im Jahre 1992 abgeschlossenen Lebensversicherung, die seiner Altersvorsorge dienen soll. Zwar wurden darauf Leistungen durch die Arbeitsagentur erbracht, aber aufgrund einer Sanktion wegen Pflichtverletzung um 10 Prozent über drei Monate gekürzt. Dagegen klagte der Mann.

Das Sozialgericht Mainz sprach ihm Recht zu. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur Riester-Verträge vor der Anrechnung geschützt seien, sondern auch andere Altersvorsorgeprodukte, sofern vor Eintritt in den Ruhestand die Verwertung ausgeschlossen wird. Ob Antragsteller diese gesetzliche Möglichkeit erst nachträglich ausnutzen, um den Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten, ist dabei unerheblich. Dabei verwiesen die Vorsitzenden auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008, welches Jobcenter dazu auffordert, Antragsteller auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Prinzipiell habe der 53-Jährige die Sanktionsvorschrift nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfüllt, indem er bewusst sein Vermögen gemindert hat, um Hartz IV Leistungen zu beantragen. In diesem Fall liege aber keine Pflichtverletzung vor, so dass das Jobcenter die Sanktionen aufheben und volle Leistungen zahlen musste.