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Keine Abtretung der Hartz IV Ansprüche für Altschulden

Der Hartz IV Regelsatz ist mit heißer Nadel gestrickt und dient dem Lebensunterhalt. Von dem ohnehin geringen Betrag Altschulden zu tilgen, indem ein Teil der Grundsicherung abgetreten wird, ist daher nicht zulässig. Dieser Einschätzung eines Jobcenters folgte auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Urteil.

Mietschulden mit Hartz IV tilgen

Verhandelt wurde ein Fall, bei dem ein Vermieter vom Jobcenter verlangte, einen Teil der Grundsicherungsleistungen – besser bekannt als Hartz IV – an ihn abzutreten.

Dazu legte er mehrere Vereinbarungen vor. Demzufolge hatte eine ehemalige Mieterin und Hartz IV Bedürftige ihm zweimal monatlich jeweils 50 Euro zugesagt. Damit sollten rund 2.000 Euro Mietschulden, die sich aus Rückständen für Neben- und Betriebskosten zusammensetzen, getilgt werden.

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Jobcenter stellt sich vor Hartz IV Bedürftige

Der Bitte des Vermieters kam das Jobcenter nicht nach. Eine solche Auszahlung liege nicht im „wohlverstandenen Interesse der Frau“.

Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich um die Tilgung von Altschulden, für die bereits ein Vollstreckungstitel erwirkt worden sei, und nicht darum, die laufenden Unterhaltskosten abzutreten.

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Regelsatz dient der Existenzsicherung

Das Jobcenter betonte, dass die Grundsicherung nicht für die Tilgung von Schulden ausgelegt sei, sondern der laufenden Existenzsicherung diene. Dem schloss sich das Sozialgericht Braunschweig uneingeschränkt an.

„Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm im Rahmen von § 53 SGB I Vollstreckungshilfe leiste.“

Kein Anspruch auf Auszahlung

Der Vermieter legte Widerspruch ein. Der Fall kam daraufhin vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Hier folgte man der Argumentation des Jobcenters und der Vorinstanz.

Eine Abtretung setze einen gleichwertigen Vermögensvorteil voraus, so die Richter. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Abtretung vor der Kündigung der Wohnung schütze. Ein solcher Vorteil werde hier nicht erlangt, zumal die Frau längst ausgezogen sei.

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Lebensnotwendiger Bedarf

Das Landessozialgericht betonte darüber hinaus, dass eine Abtretung von zweimal 50 Euro den Betrag übersteigt, den das Jobcenter gemäß § 42a Abs. 2 Satz 2 (10% des maßgebenden Regelbedarfs) zur Tilgung von Darlehen einbehalten darf. Das heißt, durch die Zahlung würden der Frau „nicht mehr ausreichend Mittel zur Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs zur Verfügung“ stehen.

Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Urteil vom 3. Mai 2021, Aktenzeichen L 11 AS 234/18.

Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig, Aktenzeichen S 28 AS 2080/16.

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