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Hunderte Hartz IV Bezieher von Zwangsumzug bedroht

Zwangsumzug bei Hartz IV
Zwangsumzug bei Hartz IV

Drohender Zwangsumzug durch Neuberechnung der angemessenen Wohnkosten

Mehrere Hundert Hartz IV Empfänger aus dem Hochsauerlandkreis erhielten vom Jobcenter die schriftliche Mitteilung, dass die Kosten für ihre Wohnungen zu hoch sind. Da die Kosten der Unterkunft damit als unangemessen erachtet werden, werden Betroffene dazu aufgefordert, entweder einen Teil der Mietkosten selbst aufzubringen oder in einer günstigere Wohnung umziehen.

für einen Hilfeempfänger dauerhaft unangemessene Unterkunftskosten zu finanzieren

sei dem Steuerzahler nicht zuzumuten, so ein ein Hinweis der Jobcenter, der einem Bericht der WAZ aus dem Anschreiben an Betroffene hervorgeht.

Geänderte Berechnungsgrundlage

Schuld an der zugespitzten Situation vieler Leistungsbezieher ist eine neue Berechnungsmethode seit dem 01.08.2013 , nach der die Höchstgrenzen deutlich niedriger ausfallen als bislang. Davor wurden die angemessenen Obergrenzen der Unterkunftskosten durch die Jobcenter im HSK eigenständig ermittelt, angepasst an den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Im Mai 2012 befand das Bundessozialgericht diese Berechnungsmethode jedoch für unwirksam, da nicht schlüssig, und Kommunen ohne schlüssigem Konzept sollten sich an der Wohngeldtabelle orientieren. Eine finanzielle Mehrbelastung für die Kommunen, da die Werte nach dem Wohngeldgesetz höher ausfallen als die bisher selbständig errechneten.

„Schlüssiges Konzept“ beauftragt

Aus Kostengründen entschied der Hochsauerlandkreis, ein schlüssiges Konzept erstellen zu lassen und beauftragte ein Hamburger Unternehmen damit. Die Firma „Analyse&Konzepte“ errechnete nach wissenschaftlichen Methoden neue Obergrenzen, die den Jobcentern seit August 2013 als Bemessungsgrundlage für die Unterkunftskosten dienen. Die neuen Mietpreisobergrenzen sind dabei niedriger als die nach dem Wohngeldgesetz als auch die von den Jobcentern zuvor selbst errechneten Höchstgrenzen.

Ein Jahr Zeit für Umzug

Leistungsempfänger, die eine Aufforderung des Jobcenters erhalten, haben ein Jahr lang Zeit, sich um eine angemessene Unterkunft zu kümmern. Sie können jedoch auch Einspruch einlegen, sollten aber glaubhaft darlegen können, weshalb ein Umzug oder eine Mietkostenbeteiligung unzumutbar ist. Jeder Fall wird individuell geprüft, bei kranken und älteren Personen haben die Jobcenter zudem gewisse Ermessensspielräume.