Wer einem Heiratsschwindler auf den Leim geht und infolgedessen Hartz IV beantragen muss, handelt nicht sozialwidrig. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil v. 20.10.2020, Az.: L 9 AS 98/18).
Inhaltsverzeichnis
Heiratsschwindler bringt Frau um Ersparnisse
Sie versprechen die große Liebe und hinterlassen gebrochene Herzen und leere Konten. Sogenannte „Romance Scammer“ – zu Deutsch „Heiratsschwindler“ – entwickeln mitunter skrupellose Maschen, um ihren nichtsahnenden Opfern das Geld aus der Tasche zu ziehen. So erging es auch einer 62-jährigen Frau aus Baden-Württemberg. Ein Betrüger gaukelte der Dame über soziale Netzwerke eine Romanze vor und gab an, in großer finanzieller Not zu sein. In der Hoffnung auf eine Beziehung überwies die Frau ihr Vermögen aus einer Erbschaft in Höhe von 24.000 Euro leihweise auf Konten in Großbritannien.
Durch Betrug Hartz IV Empfängerin
Nunmehr mittellos sah sich die Frau gezwungen, Hartz IV zu beantragen und erhielt ab Februar 2017 rund 770 Euro vom zuständigen Jobcenter. Als das Jobcenter jedoch später von den verlorenen Ersparnissen erfuhr, forderte die Behörde die gezahlten Hartz IV Leistungen in Höhe von 31 Monatssätzen zurück.
Sozialwidriges Verhalten: Jobcenter fordert Geld zurück
Bevor ein Anspruch auf Hartz IV bestehen kann, muss der Lebensunterhalt aus dem eigenen Vermögen bestritten werden. Laut Jobcenter hätte die Frau von den Ersparnissen leben können, die sie ins Ausland überwiesen hatte. Sie habe sich keinen Darlehensvertrag oder andere Sicherheiten ausstellen lassen und dadurch nach Auffassung des Jobcenters ihre Hilfebedürftigkeit selbst grob fahrlässig herbeigeführt.
LSG: Jobcenter hat keinen Anspruch auf Ersatz
Nach erfolglosem Widerspruch und Klage gegen den Jobcenter-Bescheid zog die Frau vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg – mit Erfolg. Der Ersatzanspruch gem. § 34 Abs. 1 SGB II des Jobcenters setze sozialwidriges Verhalten seitens des Betrugsopfers voraus. Ein solches sei allerdings nur denkbar, wenn die Frau ihre Hilfebedürftigkeit absichtlich herbeigeführt hätte.
Ferner obliege es nicht „den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden sei. Die Grenze sei vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werde“, erklärt das Gericht sein Urteil. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Als Geschädigte eines Betrugs sei die Frau vielmehr selbst einer Straftat zum Opfer gefallen, ein Ersatzanspruch des Jobcenters sei dadurch nicht gegeben.
Verfahrensgang:
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2020 – L 9 AS 98/18
- SG Heilbronn, 08.12.2017 – S 8 AS 1755/17
Bild: fizkes/ shutterstock.com