Wenn das Jobcenter die Hartz IV Leistungen nicht rechtzeitig überweist, entstehen für die Betroffenen häufig viele Probleme. Dadurch kann beispielsweise die Miete nicht rechtzeitig überwiesen werden, es fehlt Geld für Lebensmittel oder die Stromkosten können nicht an die Stadtwerke überweisen werden. Neben der unangenehmen Situation für den Betroffenen selbst, entstehen hierdurch auch weitere Kosten durch Rücklastschriften oder gar Mahnungen.
Aktuell ist es wieder soweit, dass die Jobcenter die Zahlungen nicht rechtzeitig tätigen können. Aus vielen Jobcentern der Republik heißt es, dass Gelder nicht fristgerecht auf den Konten der Hartz IV Empfänger landen. Beim Jobcenter Bremen scheint die Lage besonders schlimm zu sein. Die Behörde hat bereits eine Pressemitteilung herausgegeben, dass es aufgrund der Umstellung auf das SEPA Verfahren zu Verzögerungen kommen wird.
Hierzu heißt es in der Pressemitteilung vom 29.08.2013 des Jobcenters Bremen:
Leider ist es bei den Vorbereitungen dazu am Anfang dieser Woche bundesweit zu einem Ausfall der Sofware gekommen. Das Jobcenter rechnet damit, dass es auch in Bremen Leistungsfälle geben wird, die ihre Zahlung nicht erhalten werden.
Derzeit wird mit Hochdruck daran gearbeitet, diese Zahlungen nachzuholen.
Für persönliche Vorsprachen ohne Termin war das Jobcenter am Freitag für Kunden geschlossen. Leistungsbezieher, die dringend auf Zahlungen angewiesen waren, konnten also nicht einmal ersatzweise Bargeld erhalten, um z.B. Lebensmittel zu kaufen. Ab Montag den 02. September 2013 hat das Jobcenter wieder für den Kundenverkehr geöffnet.
Neben der Mittellosigkeit entstehen vielen Betroffenen auch durch diese unangenehme Lagen möglicherweise weitere Kosten für Rückbuchungen vom Girokonto. In diesem Fall besteht Aussicht darauf, dass das Jobcenter die Kosten hierfür tragen muss.
Hierzu berichtet die Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht Christian L. Fritz und Kollegen (https://www.srif.de/):
1.10.2012: Jobcenter erstattet Rücklastschriftgebühren
Wenn das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zu spät auszahlt – leider passiert das immer wieder –, kann es dazu kommen, dass Rücklastschriftgebühren anfallen. In unserem Fall berechnete eine Versicherung im Mai 2011 Rücklastschriftkosten von 10 € und die Badenova gleich zweimal von 6,40 €, insgesamt 29,60 €. Wir beantragten für unsere Mandantschaft die Erstattung beim Jobcenter. Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitssklage beim SG Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11). Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Gebühren und zahlte 29,60 € aus.
Damit können nun auch andere Leistungsempfänger in vergleichbaren Situationen Kostenersatz vom Jobcenter verlangen, wenn durch verspätete Zahlung Folgekosten entstehen.
Wer die nötige Ausdauer hat, hat demzufolge sehr gute Chancen, aufgrund von Fehlern des Jobcenters entstandene Kosten erstattet zu bekommen.