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Hartz IV Verschärfung im Herbst 2014?

handschellenhartz

Haben Hartz IV Empfänger bald noch weniger Rechte?

Die Hartz IV Regelungen könnten für Betroffene noch weiter verschärft werden, und dass es dazu kommt, ist nicht unwahrscheinlich. Aktuell berät eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die „Rechtsvereinfachungen im Zweiten Sozialgesetzbuch“ über 120 neue Vorschläge, von denen bereits 24 von allen Beteiligten auf offene Ohren stießen. HartzIV.org berichtete zu diesem Thema bereits im Oktober 2013.

Harald Thomé, Sozialrechtler und Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht, hat die Vorschläge unter die Lupe genommen. Seiner Einschätzung nach enthält das Papier Vor- und Nachteile für Betroffene, wobei die Nachteile überwiegen.  Unter dem harmlosen Titel „Rechtsvereinfachung“ solle das für Hartz IV zuständige „SGB-II-Recht deutlich verschärft werden“. Thomé, der kritisiert, dass sich zunehmend ein „Hartz IV Sonderrecht“ etabliert, rechnet damit, dass die Vorschläge bereits im Herbst dieses Jahres im Bundestag als Gesetzesentwurf vorgelegt werden.

Diskutierte Themen zu Änderungen bei Hartz IV

Umzüge genehmigungspflichtig

Künftig sollen alle Umzüge genehmigungspflichtig werden. Zwar werden Hartz IV Bezieher jetzt schon teilweise zum Umzug aufgefordert, wenn die Kosten zu hoch sind, eine gesetzliche Pflicht seitens der Behörde gibt es jedoch nicht. Diese Regelung könnten die Jobcenter dazu ausnutzen, dass die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft willkürlich herabgesetzt werden, wenn der Leistungsempfänger bspw. vom Land in eine Großstadt zieht, da die Behörde dann weiterhin nur den bisherigen Bedarf weiter zahlen müsste und die Kostendifferenz aus dem Regelsatz erbracht werden müsste.

Aufwandspauschalen für Ehrenämter stärker auf Regelsatz anrechnen

Bei Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt erhält der Leistungsbezieher einen erhöhten Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II von monatlich 200 Euro (anstatt Grundfreibetrag 100 Euro). Diese Regelung soll sich nach dem Willen der Vorschläge ändern, so dass künftig auch Aufwandspauschalen aus einem Ehrenamt stärker auf den Hartz IV Regelsatz angerechnet werden sollen.

Überbezahlte Leistungen ohne Bescheid zurückfordern

Noch müssen bei zu viel gezahlten Leistungen Rückforderungsbescheide erstellt und der Leistungsbezieher darüber schriftlich informiert werden. Geplant ist eine Rückforderung ohne Bescheid, was zur Folge hat, dass das Jobcenter dem Hartz IV Empfänger Leistungen für überzahlte Beträge kürzen kann, ohne schriftlich darüber zu informieren.

Gleichzeitig kam der Vorschlag, Nachzahlungen durch das Jobcenter, da rechtswidrig über Monate oder Jahre zu wenige Leistungen flossen, mit evtl. Nachforderungen direkt zu verrechnen, ungeachtet dessen, ob das Existenzminimum des Betroffenen gewahrt wird.

Prüfung der Rentabilität bei selbständigen Aufstockern

Geplant ist, dass Aufstocker, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, spätestens nach 24 Monaten die Rentabilität ihrer Tätigkeit nachweisen. Damit könnte die finanzielle Unterstützung für Selbständige nach 2 Jahren enden.

Streichung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Um „Fehlanreize“ zu vermeiden, plant die Bundesagentur für Arbeit, den Mehrbedarf für Alleinerziehende künftig nur noch an Hartz IV Leistungsbezieher zu zahlen, die gleichzeitig erwerbstätig sind oder sich in einer berufsqualifizierenden oder eingliedernden Maßnahme befinden. Darüber hinaus sollen diese Beträge pauschal und nicht mehr prozentual vom maßgeblichen Regelsatz erbracht werden, was zu weiteren Nachteilen für Betroffene führt.

Abschaffung der Jahresfrist für Bedarfsgemeinschaften

Die bisherige Regelung zur Feststellung einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft soll überarbeitet werden. Bisher gilt die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft erst nach einem Jahr des Zusammenlebens bei Partnern. Künftig könnte das Jobcenter direkt nach dem Zusammenzug oder kürzer als ein Jahr eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen mit der Folge, dass geringere Leistungen gezahlt werden, unabhängig der unterhaltsrechtlichen Situation der Partner untereinander.

Darlehensrückzahlung 30 Prozent anstatt 10 Prozent des Regelsatzes

Ein weiterer Vorschlag ist auch die höhere Rückzahlung bei gewährten Darlehen durch das Jobcenter. Unterstellt die Behörde dem Hartz IV Leistungsempfänger, die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt oder erhöht zu haben, so sehen die Vorschläge eine Erhöhung des monatlichen Abtrags von bisher 10 Prozent auf 30 Prozent vor. Ausgehend von einem monatlichen Regelsatz von 391 Euro müsste der Leistungsbezieher monatlich anstatt 39 Euro nun 117 Euro zurückzahlen. Berücksichtigt man beim Regelsatz, dass dieser gerade so das Existenzminimum sichern soll, stellt sich die Frage, wie das nach Abtrag eines Drittels pro Monat noch sichergestellt werden soll.

Der gesamte Überblick zur  geplanten Verschärfung „Rechtsvereinfachung“ des SGB-II-Rechts findet sich in PDF-Form auf der Seite von Harald Thomé.  Zu dieser hat Thomé auch eine eigene Bewertung vom 19.02.2014 zu 24 Punkten der insgesamt über 120 Themen aufgestellt.

Auszug aus der abschließenden Bemerkung von Harald Thomé:

Abschließend möchte ich bemerken, dass im Rahmen der Diskussionen um die „Rechtsvereinfachungen“ im SGB II erhebliche Leistungskürzungen geplant sind.