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Hartz IV Urteil: Zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar

Stellenangebote Zeitung

Wurden in der Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcenter und Hartz IV Empfänger zwei Bewerbungen vereinbart, so gelten diese als zumutbar und sind bindend. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es zu einer Minderung des Regelsatzes kommen kann, wenn die Anzahl der wöchentlichen Bewerbungen nicht eingehalten wird. Eine Minderung sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger nachweisen kann, dass zwei Bewerbungen pro Woche mangels Stellenangebote nicht möglich waren.Im konkreten Fall hatte ein im Jahre 1956 geborener Hartz IV Empfänger mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verpflichtend seien, eine davon auf ein konkretes Stellenangebot. Bevor der Mann Hartz IV Leistungen vom Jobcenter erhielt, war er als Kraft- sowie Taxifahrer, Versandarbeiter und auch in der Reisevermittlung tätig. Nachdem der Leistungsempfänger die vereinbarte Mindestanzahl an Bewerbungen nicht erfüllte, verhängte das Jobcenter eine Sanktion und kürzte seinen Regelsatz um 30 Prozent.

Die Hartz IV Sanktion wollte der Leistungsempfänger nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Er machte geltend, dass ihm die Mindestanzahl an Bewerbungsbemühungen mangels vorhandener Stellenangebote nicht möglich gewesen sei. Zudem gab er an, auch gesundheitliche Beschwerden zu haben und auch seine kranke Mutter zu pflegen.

Seine Verhinderungsgründe ließen sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht nicht gelten. Nach Meinung der Gerichte hätte der Hartz IV Leistungsempfänger nicht ausreichend beweisen können, dass nicht genügend Jobangebote vorhanden waren, auf die er sich hätte bewerben können. Zudem ergab die Einholung der Berichte von seinen Ärzten, dass auch keine gesundheitlichen Hinderungsgründe vorgelegen haben. Ebenfalls mangle es den Sozialrichtern an Beweisen, dass die Pflege der kranken Mutter zwei Bewerbungen pro Woche nicht zulasse. So kommt das LSG zum Schluss, dass die Kürzung der Hartz IV Leistungen nicht aufgehoben wird.

LSG Rheinland-Pfalz – Az.: L 3 AS 505/13 v. 16.12.2014