Leistungsempfängern im Hartz IV Bezug steht die Übernahme von angemessenen Wohnkosten durch das Jobcenter zu. Gemäß § 22 SGB II richten sich die Kosten der Unterkunft (KdU) nach den ortsüblichen Mieten in den Städten und Gemeinden, eine bundesweite Regelung gibt es hierbei nicht. Die Kostenübernahme für ein Dach über dem Kopf erfolgt zusätzlich zum Hartz IV Regelsatz – Ein Dach über Auto und Co. ist davon allerdings ausgeschlossen.
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Mann klagt auf Kostenübernahme für Garage
Wie das Landessozialgericht in einem Urteil von 2018 entschied, fallen die Kosten für Stellplätze und Garagen nicht unter die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Az.: L 12 AS 346/18). Hintergrund für das Urteil war die Klage eines Mannes aus dem Raum Konstanz. Der 1958 geborene erwerbsfähige Kläger erhielt bereits seit längerer Zeit Hartz IV Leistungen beantragte die Übernahme der Mietkosten für eine Garage in Höhe von 35 Euro monatlich sowie eine Erhöhung seines Regelsatzes um 55 Euro in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2017.
Jobcenter will Garage nicht zahlen
Die Garage sollte als Teil der Mietwohnung, die der Kläger bewohnte dazu gemietet werden, wobei der Mietvertrag eine Untervermietung des Stellplatzes nicht ausschloss. Das Jobcenter übernahm jedoch in einem Bescheid von 2016 lediglich die Kaltmiete für die Wohnung von 320 Euro, Betriebskosten in Höhe von 50 Euro, Heizkosten von 90 Euro und den Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung von 9,29 Euro. Inklusive des Regelsatzes von damals 404 Euro ergab sich eine Leistungssumme von insgesamt 873,29 Euro, wobei die Kosten für eine Garage seitens des Jobcenters nicht berücksichtigt wurden.
Widerspruch zurückgewiesen
Nachdem der Mann 2017 auf sein Gesuch nach Kostenübernahme der Garage eine Absage des Jobcenters erhielt, erhob er Widerspruch. Die Garage sei aus seiner Sicht kaum weitervermietbar, weil sie für die meisten PKWs zu klein wäre. De Weiteren sei die Erhöhung des Regelsatzes um lediglich 5 Euro zu Beginn des Jahres 2017 zu wenig, da seine Lebenshaltungskosten um weitaus mehr gestiegen seien. Das beklagte Jobcenter wies den Widerspruch zurück. Die Begründung des Jobcenters:
„Kosten für eine Garage fielen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten. Kosten hierfür seien ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne die Garage nicht anmietbar wäre, der Mietpreis sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage bzw. Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und alle Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien. In der Regel sei eine Weitervermietung der Garage zumutbar.“
Die Klage des Mannes landete daraufhin in zweiter Instanz beim Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Gericht entscheidet gegen Übernahme der Kosten für Garage
Aus Sicht des LSG Baden-Württemberg hat der Mann keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage. In seinem Urteil teilt das Gericht die Auffassung des beklagten Jobcenters, Garagen und Stellplätze gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, da sie nicht als Unterkunft dienen. Eine Erhöhung des Regelsatzes des Mannes wies das Gericht ebenfalls ab.
Instanzen:
Sozialgericht Konstanz, Urteil v. 09.01.2018, Az.: S 3 AS 805/17
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2018, Az.: L 12 AS 346/18
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