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Hartz IV: Trotz abgelehnten Überprüfungsantrags muss Jobcenter zahlen

Wird vom Antragsteller der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht hinreichend konkretisiert, besteht seitens des Jobcenters keine Verpflichtung, den ursprünglich erlassenen und bestandskräftigen Hartz IV Bescheid inhaltlich zu überprüfen. 

Grundsätzlich muss bei fehlerhaften Bescheiden immer fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, damit ein Leistungsbescheid eventuell korrigiert wird. Im Sozialrecht besteht allerdings die Möglichkeit, auch über die Widerspruchsfrist hinaus, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen welcher bewirkt, dass der Leistungsträger den Bescheid erneut inhaltlich überprüfen und ggfls. ändern muss.

Jobcenter lehnte Überprüfungsanträge ab

Im aktuellen Sachverhalt ist ein im Jahr 1989 geborener Mann aus der Jugendhilfeeinrichtung in seine erste Wohnung gezogen. Er erhielt vom Jobcenter Gifhorn Hartz IV Grundsicherungsleistungen und zusätzlich ein Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 750 Euro. Im Antrag auf die Gewährung der Mietkaution als Darlehen unterzeichnete der Antragsteller folgenden Passus:

Für den Fall einer Bewilligung der Mietkaution (…) als Darlehen erklärt der Antragsteller freiwillig sein Einverständnis zur vorzeitigen Rückzahlung der Leistungen durch Einbehaltungen von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 35,- Euro. Der Antragsteller verzichtet insoweit gemäß § 46 SGB I auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Gegen die Bescheide des Jobcenters legte er keinen Widerspruch ein. Ein paar Monate später ließ er über seinen Rechtsanwalt gegen die zuvor erlassenen Bescheide Überprüfungsanträge stellen, welche jedoch nicht begründet und konkretisiert wurden. Für das Jobcenter war mangels Begründung nicht ersichtlich, auf welche Fehler hin die Bescheide erneut überprüft werden sollten und lehnte die Überprüfungsanträge ab.

Schlussendlich landete der Fall vor dem Sozialgericht und erst am Tag der mündlichen Verhandlung trug der junge Mann per Telefax vor, was ihn an den Bescheiden gestört hatte. Seine Einwewände richteten sich gegen die Einbehaltung von 35 Euro seine Hartz IV Leistungen, die aus dem Darlehensabtrag für die Mietkaution resultieren. Nachdem das Jobcenter das Darlehen für die Mietkaution bewilligt hatte, erließ es einen Darlehensbescheid, in dem auch die Rückzahlungsmodalitäten enthalten waren, die die Tilgung bei 35 Euro monatlich durch entsprechende Verrechnung mit den laufenden Hartz IV Leistungen vorsehen.

Gericht weist Überprüfungsanträge zurück

Die Richter des 11. Senats wiesen die Klage in Bezug auf die Überprüfungsanträge zurück. Das LSG Celle-Bremen stellte fest, dass ein Überprüfungsantrag konkret begründet sein müsse. Eine Begründung muss bereits im Verwaltungsverfahren erfolgen, da eine Konkretisierung des Überprüfungsantrags erst im  Gerichtsverfahren zu spät sei. Bereits beim Antrag auf Überprüfung muss für das Jobcenter aus der Begründung ersichtlich sein, um welchen Bescheid es sich handle und was beanstandet würde. Ansonsten sei das Jobcenter zur inhaltlichen Überprüfung nicht verpflichtet, da es nicht objektiv ermitteln kann, was überhaupt vom Antragsteller gerügt werde.

Dennoch muss Jobcenter zahlen

In Bezug auf die Überprüfungsanträge wurde die Klage daher nicht zugelassen. Jedoch handelte es sich hier um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, so dass die Leistungsklage auf Rückzahlung der Beträge zur Tilgung des Darlehens aus der Mietkaution erfolgreich war. Das LSG stellte fest, dass das Schriftstück des Jobcenters bei Vergabe des Darlehens für die Mietkaution nicht den Anforderungen zu einer Aufrechnung mit den Hartz IV Leistungen genügte. Dadurch wurden die monatlichen Beträge (nach Rechtslage bis 31.03.2011) zu Unrecht einbehalten und müssen nun vom Jobcenter Gifhorn samt Verzinsung an den Kläger ausgezahlt werden. Aus der vom Jobcenter vorformulierten und erwirkten Verzichtserklärung, die vom Hartz IV Leistungsempfänger unterschrieben wurde, könne der Leistungsträge keine Rechte herleiten, so die Richter, die sich damit auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 unter dem Az.: B 4 AS 26/10 R beziehen.

Rechtskräftiges Urteil des LSG Celle-Bremen vom 23.02.2016 – Az.: L 11 AS 1392/13 (veröffentlicht 21.04.2016)

Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig – Az.: S 19 AS 2358/10 vom 24.05.2013

Urteil des LSG im Volltext