Das Landessozialgericht Stuttgart hat unter dem Aktenzeichen L 2 SO 2489/14 vom 15.10.2014 eine Entscheidung gefällt, die für sehr viele Menschen, die im Alter Grundsicherung beantragen müssen, aber auch für ihre Angehörigen große Bedeutung haben wird.
Vereinfacht zusammengefasst lautet diese Entscheidung: Wer das eigene Vermögen verjubelt, kann von den Leistungen der Grundsicherung im Alter ausgeschlossen werden. Erhält er statt dessen vom Sozialamt Unterstützung, muss diese möglicherweise zurückgezahlt werden und die Forderung kann im Todesfall des Hilfebedürftigen auf die Erben übergehen.
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Wie war im jetzt abschließend entschiedenen Fall die Ausgangslage?
Die heute 83 Jahre alte Rentnerin war früher selbstständig und hatte privat für das Alter vorgesorgt. Ihre gesetzliche Rente betrug nur rund 250 Euro. Nach der Trennung vom Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte von dieser Zeit an vom Ersparten. Dabei verbrauchte sie von Anfang 2006 bis 2009 ihr gesamtes Vermögen von etwa 100.000 Euro. Als sie alle finanziellen Rücklagen aufgebraucht hatte, beantragte sie beim Sozialamt die Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Frau habe ihre jetzige Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt. Gegen diesen Bescheid wehrte sich die Rentnerin mit einer Klage. Das LSG Stuttgart wies die Klage jedoch ab.
Wie begründete das LSG Stuttgart sein Urteil?
Es stellte klar, das es bei der Rentnerin keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen erkennen könne. Sie hätte auf alle Fälle ihren Lebensstandard an die schwindenden Reserven anpassen müssen, Über 2200 Euro monatlich zu verbrauchen, sei ihren Lebensumständen nicht angemessen gewesen. Außerdem sei die früher selbstständig tätige Frau auch so einzuschätzen, dass sie die Tragweite ihres Handelns durchaus erkannt habe und deshalb wusste, dass sie in kurzer Zeit in der Sozialhilfebedürftigkeit landen würde.
Was bedeutet das für die Rentnerin?
Trotz des Urteils des LSG Stuttgart vom 15.10.2014 steht sie nicht mit leeren Händen da. Das Sozialamt muss ihr Sozialhilfe zahlen, die in der Höhe der Grundsicherung im Alter entspricht. Allerdings muss sie, weil sie den Anspruch zumindest grob fahrlässig herbeiführte, die Leistung zurückzahlen, falls sie dazu in der Lage sein sollte. Nach ihrem Tod geht die Forderung des Sozialamtes auch auf eventuelle Erben der Frau über.