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Hartz IV Kürzungen sind zulässig

Die vom Sozialgericht Gotha vorgebrachte Richtervorlage über die mögliche Verfassungswidrigkeit von Hartz IV Sanktionen mit einhergehender Leistungskürzung wurde vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als nicht ausreichend begründet zurückgewiesen.

Unantastbarkeit der Menschenwürde

Am 26. Mai 2015 hatte das Sozialgericht Gotha in seinem Beschluss die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter in Frage gestellt und diese Frage direkt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In betreffendem Fall sahen die Gothaer Sozialrichter die Menschenwürde von Hilfebedürftigen, deren Hartz IV Leistungen aufgrund von Terminversäumnissen oder Ablehnung von Jobangeboten gekürzt werden, als verletzt an (Az.: S 15 AS 5157/14).

BVerfG weist Richtervorlage zurück

Mit dem Beschluss vom 6. Mai 2016 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nun die Unzulässigkeit der Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt (Az.: 1 BvL 7/15).

Zur Begründung: Das Sozialgericht habe nicht hinreichend gründlich dargelegt, dass es für seine Entscheidung in dem Verfahren auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ankomme. Es sei nämlich denkbar, dass die vor dem SG angegriffenen Bescheide, mit denen gegenüber einem ALG II Empfänger Hartz IV Kürzungen festgesetzt wurden, schon aufgrund einer fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig seien, in welchem Fall es auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit für die Entscheidung des SG nicht ankäme. Wie das BverfG weiter mitteilte, seien allerdings noch einige Verfassungsbeschwerden gegen Hartz IV Sanktionen anhängig: Wann darüber entschieden werde, sei jedoch unklar.