Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (L 6 AS 181/16 B ER) entschied, darf das Jobcenter, ohne dem Hartz IV Bezieher eine Verhandlung über die einzelnen Punkte angeboten zu haben, keine Eingliederungsvereinbarung per Bescheid durchsetzen.
Widerspruch gegen Verwaltungsakt
Zum Fall: Ein Selbstständiger, der aufstockende Hartz IV Leistungen erhalten hatte, war vor Gericht gezogen. Damit er Chancen auf einen sozialversicherungspflichtigen Job erhält, wollte das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit ihm abschließen. Die Behörde unterbreitete ihm drei Entwürfe. Der Kläger erklärte sich jedoch mit keinem der Vorschläge einverstanden. Die Folge: Per Bescheid wies das Jobcenter dem Leistungsbezieher verschiedene Maßnahmen zu, die allerdings erheblich von denen in den Entwürfen der Eingliederungsvereinbarung genannten Maßnahmen abwichen. Gegen den Behördenbescheid legte der Mann Widerspruch ein und beantragte zusätzlich die aufschiebende Wirkung. Seine Begründung: Bevor das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetze, müsse es zuerst eine an einem Konsens orientierte „hinreichende Verhandlungsphase“ geben – die Behörde dürfe nicht einfach einseitig bestimmen, was der Leistungsempfänger zu tun habe.
Landessozialgericht gibt Kläger Recht
Das LSG stimmte dem Kläger zu: Der Behördenbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht Gegenstand von Verhandlungen gewesen sei. Den gesetzlichen Bestimmungen folgend müsse das Jobcenter vor Erlass eines Verwaltungsaktes zumindest den Versuch unternehmen, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen. In diesem Fall habe es zwar Verhandlungen über drei Eingliederungsvereinbarungsentwürfe gegeben, doch sei der letztendliche Verwaltungsakt immens davon abgewichen, ohne dass es im Vorfeld darüber Gespräche gegeben hatte. Grundlegende Änderungen seien dem Betroffenen vorab schriftlich zur Prüfung zu unterbreiten. Die Richter des LSG bezogen sich in ihrem Entscheid auch auf die Entscheidung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 14. Februar 2013 (B 14 AS 195/11 R): Demzufolge dürfe die Behörde den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der Hartz IV Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt habe.