Die Anträge auf Lernförderung von Schülern an der Friedrich-Ebert-Werksrealschule Sandhausen wurden bereits mehrere Male vom Jobcenter abgelehnt. Wie die Rhein-Neckar-Zeitung online berichtet, hat die Entscheidung nun sogar seinen traurigen Tribut gefordert, denn das Förderangebot für die Schüler musste eingestellt werden…
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Jobcenter lehnt Anträge auf Lernförderung ab
Zweifel an den Entscheidungen des Jobcenters Rhein-Neckar hat Schulleiterin Christa Ernst schon seit Jahren. Viele Schüler kommen aus schwierigen familiären Verhältnissen und haben meist besonderen Förderbedarf. Zudem bezieht ein Großteil der Eltern Hartz IV. Teure Nachhilfeangebote können sich also nur die wenigsten Schüler der Werkrealschule leisten.
An vier Nachmittagen die Woche findet jeweils von 14-15:30 Uhr eine kostengünstige Lernförderung in der Schule statt. Die Gruppen besteht aus 10-16 Kinder, wovon etwa die Hälfte auf die Leistungen für Bildung vom Jobcenter angewiesen ist. Von acht Anträgen wurde zuletzt jedoch nur einer genehmigt. Aus diesem Grund kann die Schule den Förderunterricht nicht länger aufrechterhalten.
Jahrelanger Streit zwischen Schule und Jobcenter
„Die Anträge werden schon länger mehrheitlich grundlos ablehnend beschieden“, wird die Schulleiterin in dem Artikel zitiert. Sie hätte dem Jobcenter sogar angeboten, die Fälle persönlich mit der Verwaltung zu besprechen. Ihr Angebot wurde jedoch abgelehnt. Christa Ernst sieht zudem eher Pädagogen als Verwaltungsangestellte in der Position zu entscheiden, ob ein Kind Förderung benötige oder nicht.
Norbert Hölscher ist Geschäftsführer im Jobcenter Rhein-Neckar und bezeichnet die Vorwürfe als haltlos, schreibt die Rhein-Neckar Zeitung. „Das ist komplett nichts Neues für uns“, erklärt Höscher. Seit Jahren gebe es Schriftverkehr zwischen Schule und Jobcenter. Die Schulleiterin habe alle Abgeordneten im Wahlkreis angeschrieben und auch das staatliche Schulamt Mannheim sei bereits informiert. Doch mit derartigen Beschwerden sei die Werkrealschule allein, so sagt der Jobcenter Geschäftsführer. „Wir halten uns an die kommunale Richtlinie. Als Jobcenter sind wir an Recht und Gesetz gebunden“, erklärt er im Interview mit der Zeitung.
Erweiterung der Regelungen zur angemessen Lernförderung
Tatsächlich schreibt Paragraf 28, Absatz 5, SGB II vor:
„Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.“
Demnach kann der kommunale Träger auslegen, welche Lernförderung angemessen und welches Lernziel wesentlich sei. Im Rhein-Neckar Kreis ist das wesentliche Lernziel die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe bzw. das Erreichen des Abschlusses.
Schulleiterin Ernst kritisiert diese Regelung, da ein Kind schon mit einem „Ausreichend“ im Abschlusszeugnis keinen Ausbildungsplatz bekäme. „Wenn es die Kinder nicht schaffen, aus diesem Teufelskreis herauszukommen, zahlt der Staat ihr Leben lang“. Doch Ernst schöpft erneut Hoffnung, denn der oben zitierte Absatz 5 ist durch das neue „Starke-Familien-Gesetz“ durch folgende Aussagen ergänzt wurden „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ und „Bei der Lernförderung hat sich gezeigt, dass das Instrument bei der Anwendung teilweise sehr restriktiv gehandhabt worden ist. Es ist deshalb erforderlich, durch Klarstellungen auf eine sachgerechte und auskömmliche Zumessung der Lernförderung hinzuwirken.
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