Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bildungspaket) sehen eine Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Kinder vor. Und eben diese Kostenübernahme darf das Jobcenter nicht pauschal auf einen Zeitraum von zwei Monaten begrenzen, wie das Sozialgericht Dortmund mit Urteil Az.: S 19 AS 1036/12 vom 20.12.2013 entschied. Wie das Gericht ausführte, ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben keine zeitliche Begrenzung der Lernförderung.
Geklagt hatte eine Mutter aus Iserlohn, die mit ihrer Tochter in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Tochter besucht die neunte Klasse einer Realschule und nimmt an einem Gruppen-Nachhilfeunterricht in Mathematik teil, der monatlich mit 78 Euro Mitgliedsbeitrag zu Buche schlägt und wöchentlich 90 Minuten beträgt. Die außerschulische Nachhilfe nahm die Schülerin bereits im gesamten achten Schuljahr sowie teilweise im ersten Halbjahres des neunten Schuljahres in Anspruch. Am Ende des achten Schuljahres bewilligte das Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Bildung und Teilhabe nur für zwei Monate.
Weitere Kosten über die zwei Monate hinaus wollte das beklagte Jobcenter nicht erstatten und maßte sich als Begründung an zu entscheiden, die außerschulische Lernförderung sei nicht zielführend, da die Schülerin aus Sicht der Behörde eine längerfristige Förderung benötige. Nach Meinung des Amtes sei die Lernförderung im Rahmen des Bildungspaketes jedoch nur auf eine kurzfristige Lernförderung mit einer Höchtstdauer von zwei Monaten und durchschnittlich 20 Wochenstunden ausgelegt. So entschied das Jobcenter, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II nicht geeignet seien, um die Lerndefizite der Schülerin zu beheben.
SG Dortmund verurteilt Jobcenter zur Kostenübernahme
Nach Anhörung der Klassenlehrerin sowie des Mathematiklehrers verurteilte das Sozialgericht Dortmund den Leistungsträger zur Übernahme der Kosten von 78 Euro monatlich für den Nachhilfeunterricht für ein Schuljahr. Aus den Aussagen der Lehrkräfte geht hervor, dass der Nachhilfeunterricht sowohl geeignet als auch notwendig sei, um das Lernziel zu erreichen. Hier genüge es, wenn der außerschulische Unterricht dazu beiträgt, ausreichende Leistungen beizubehalten.
Chancengleichheit wahren
Weiter stellte das Gericht fest, dass aus den gesetzlichen Vorschriften zum SGB II keine zeitliche Begrenzung für den Nachhilfeunterricht abgeleitet werden kann, womit eine Begrenzung auf zwei Monate rechtswidrig sei. Das pauschale Vorgehen des Jobcenters verstoße gegen die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Verwirklichung der Chancengleichheit für Kinder in Hartz IV Familien, da der konkrete Förderungsbedarf für jedes Kind im Einzelnen ausschlaggebend sei.