Das Bundessozialgericht hat heute ein Urteil gefasst, demzufolge Kinder aus Hartz-IV-Familien Geldgeschenke für sich behalten dürfen und diese somit nicht auf das Hart IV angerechnet werden dürfen.
Geklagt hatte eine Mutter mit 3 Kindern. Diesen Kindern im Alter von 7, 14 und 15 Jahren überwies die Oma 2006 jeweils 100 € als Weihnachtsgeschenk, zwei der Enkel erhielten von der Oma zusätzlich jeweils 135 € zum Geburtstag. Einzige Bedingung der Oma: die Kinder sollten selbst entscheiden, wofür sie das Geld ausgeben und sich somit einen Wunsch erfüllen, den sie sich sonst nicht leisten könnten. Das machten die Kinder dann auch: sie kauften sich Spielzeug und Kleidung, ein Teil der Geschenke wurden für die Geburtstagsfeiern aufgehoben.
Dass sich die Kinder mit Zustimmung der Mutter Spielzeug und Kleidung kauften, brachte das zuständige Jobcenter auf den Plan. Nach Ansicht des Amtes werde mit den Hartz-IV-Leistungen auch der Bedarf an Spielzeug und Bekleidung gedeckt, womit eine Familienzuwendung das Familieneinkommen erhöhe und somit weniger bedürftig sei. Dementsprechend rechnet das Jobcenter die Geschenke an.
Diese Entscheidung wurde vom Landessozialgericht in zweiter Instanz bestätigt. Geschenk seien nur bis zu einer Bagatellgrenze von 50 € zulässig. Da im konkreten Fall die Geschenke je Kind eindeutig über diese Grenze lagen, waren sie nach Ansicht der Landesrichter auch anzurechnen.
Das sah nun das Bundessozialgericht anders und hob noch während der Verhandlung die Rückforderungsbescheide des Jobcenter auf. Die Geldgeschenke bewegten sich im Rahmen des Üblichen und zählen seit der Hartz-IV-Reform 2010 grundsätzlich nicht mehr zum Einkommen, so die Bundesrichter.
Az: B 14 AS 74/10 R