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Hartz IV Empfänger nicht ohne Gespräch per Zwang zur Eingliederung

Das Jobcenter darf einen Hartz IV Empfänger, der eine Eingliederungsvereinbarung ablehnt, nicht ohne ein Gespräch durch einen einseitigen Verwaltungsakt (Bescheid) zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingen – was bis Dato die gängige Praxis der Leistungsträger ist. Dem schob nun das BSG in Kassel mit seiner aktuellen Entscheidung vom 14.02.2013 (Az. B 14 AS 195/11 R) einen Riegel vor. 

Geklagt hatte ein studierter Agrarwissenschaftler, der die vorformulierte Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters Landkreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) nicht unterschreiben wollte und daraufhin vom Leistungsträger per Bescheid zur Maßnahme „verdonnert“ wurde. Der Bescheid enthielt die gleichen Angaben wie die zuvor abgelehnte Eingliederungsvereinbarung und legte fest, dass die Maßnahme zehn Monate dauern soll.

Der Leistungsbeziher setzte sich zur Wehr und argumentierte, das Jobcenter hätte sich nicht genügend mit seinem Bewerberprofil – insbesondere seiner Stärken und Schwächen, auseinandergesetzt. Darüber hinaus seien die Maßnahmen aus der EinV nicht konkret und zu ungenau beschrieben.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hielt den Bescheid des Jobcenters für rechtswidrig – schon alleine wegen der Dauer der Maßnahme von zehn Monaten – gesetzlich seien höchstens sechs Monate erlaubt.

Offen blieb allerdings die Frage, ob der Leistungsträger ausreichend Gespräche mit dem Hartz IV Empfänger geführt habe.Diese Vereinbarungen sollen auf dem Prinzip des „Fördern und Fordern“ basieren und insbesondere Pflichten, Leistungen und Ziele der Hilfebedürftigen (§ 15 SGB II) festlegen.

Dennoch legten die Vorsitzenden fest, dass ein Bescheid als Ersatz zur EinV nur erlassen werden darf, wenn der Leistungsempfänger die Vereinbarung vorher grundlos abgelehnt hat. Damit widersprachen die Richter einer früheren Entscheidung des BSG (Az. B 4 AS 13/09 R), wonach Hartz IV Empfänger keinen Anspruch auf den Abschluss auf eine individuell abgestimmte Eingliederungsvereinbarung haben.

Das BSG stellte aber mit seiner aktuellen Entscheidung klar, dass Gespräche zwischen Jobcenter und Hartz IV Empfänger zwingend geführt werden müsse und nicht einfach per Bescheid über den Kopf des Leistungsbeziehers per Bescheid entschieden werden darf. Nur in dem Fall, dass der Leistungsbeziher die EinV grundlos ablehnt, darf die Vereinbarung mittels Verwaltungsakt erzwungen werden.