Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss (L 7 AS 660/12 ER) entschieden, dass bei einem Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen sind, wenn der Antragsteller im besagten Zeitraum ein wechselndes Einkommen hatte. Im gleichen Zug stellt das Gericht fest, dass das SGB II das Recht der informationellen Selbstbestimmung einschränke, die Kontoauszüge aber dennoch, bedingt geschwärzt, im Rahmen der Mitwirkungspflichten vorgelegt werden müssen.
Die Bewilligung von Leistungen ist an Bedingungen geknüpft. Dazu gehören gesetzliche Mitwirkungspflichten – wie die Vorlage von Kontoauszügen, wenn es um die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit geht. Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern ist es rechtens, wenn Betroffene von den zuständigen Stellen zum Vorlegen der Auszüge aus den vergangenen sechs Monaten aufgefordert werden – und können deren Herausgabe nicht unter Berufung auf die informationelle Selbstbestimmung verweigern.
Vorausgegangen war dem Verfahren vor dem LSG Bayern der Fall einer Leistungsbezieherin mit wechselnden Monatseinkünften. Als diese die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II beantragte, wurde sie Ende August 2012 zur Vorlage der Kontoauszüge aus den vergangenen sechs Monaten aufgefordert. Hintergrund war , dass die Klägerin mit wechselndem Monatseinkommen erwerbstätig war.
Betroffene dürfen Daten schwärzen
Durch die Anrufung des LSG Bayern versuchte die Klägerin eine Gewährung von Leistungen ohne die Herausgabe der Kontoauszüge zu erwirken. Ein Ansinnen, dem das Gericht nicht folgen konnte. Dabei berief sich das Landessozialgericht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 10/08 R), welches die Verpflichtung zur Herausgabe der Kontoauszüge für einen Zeitraum von drei Monaten anerkannte. Dieser Zeitraum lässt such auf bis zu sechs Monaten verlängern, da die Klägerin unregelmäßige Einkünfte hatte. Gleichzeitig legte das Gericht auch fest, dass sensible Daten (Eingangsvermerk und Verwendungszweck) geschwärzt werden dürfen, jedoch nicht die Zahlungsaus- oder eingänge selbst.
Mitwirkungspflicht steht über der informationellen Selbstbestimmung
Nach Ansicht des LSG Bayern wird durch diese Form der Mitwirkungspflicht zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, Betroffene können sich dem aber nicht ohne Weiteres entziehen. Eine Verweigerung hat zur Folge, dass Leistungen versagt oder entzogen werden können. Zudem muss nach Angaben des Bundessozialgerichts kein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegen, damit das Jobcenter Kontoauszüge der Hartz IV Antragsteller einfordern kann.