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Hartz IV: Bei verpasstem Termin kann Jobcenter nicht immer Attest verlangen

AU Attest ärztliche Bescheinigung Hartz IV Jobcenter

Mit Urteil vom 14.05.2014 hat das Sozialgericht Gießen festgestellt, dass nicht bei jedem versäumten Termin bei der Leistungsbehörde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss, um sich vor Hartz IV Sanktionen zu schützen.

Im verhandelten Fall hatte ein 39-jähriger Erwerbsloser seinen am 22.12.2013 geplanten Termin aufgrund von Magen-Darm-Beschwerden abgesagt. Der Aufforderung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte er nicht nachkommen und erklärte gegenüber dem Jobcenter, dass sich sowohl sein behandelnder Arzt als auch dessen Vertretung sich im Weihnachtsurlaub befanden. Eine nachträgliche Ausstellung eines Attestes lehnte der Mediziner im Januar 2014 ab mit der Begründung, dass es nicht möglich sei, vergangene Zeiträume zu bescheinigen. Dies jedoch ließ die Leistungsbehörde nicht gelten und verhängte gegen den Erwerbslosen eine einwöchige Sanktion.

Wie sich vor dem Sozialgericht ergab, wurde die Sperrzeit gegen den Hilfebedürftigen zu Unrecht verhängt. Die Richter erklärten zwar, dass grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbeschinigung nach den Weisungen der Agentur für Arbeit verlangt werden muss, in Ausnahmefällen jedoch davon abgesehen werden kann. So wie im aktuellen Fall, bei dem der Kläger seine Situation in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und logisch nachvollziehbar darlegte.

Die Sperrzeit ist somit aufzuheben.

Urteil des Sozialgericht Gießen vom 14.05.2014 – Az. S 14 Al 112/12