Schikanen bei Hartz IV Anträgen im Jobcenter sind für viele Betroffene leider nichts neues, so auch in einem aktuell verhandelten Fall vor dem Sozialgericht Osnabrück, bei dem das Jobcenter von der Antragstellerin unverhältnismäßig viele Nachweise zu ihrem vereinfachten Antrag – aufgrund der Covid19-Pandemie – haben wollte.
Hinweis: Vorübergehend und als Maßnahme aus den Sozialschutzpaketen aufgrund der Corona-Pandemie haben die Jobcenter die Anweisungen, vereinfachte Anträge im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 anzunehmen. Hierfür wurden eigens entsprechende Vordrucke ausgegeben sowie § 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie) eingeführt. Bei Anträgen in diesem Zeitraum wird die volle Miete als angemessen angesehen und gezahlt sowie das Vermögen nicht geprüft, sofern es als „nicht erheblich“ von Antragstellern angegeben wird. Mehr dazu unter Bis Ende 2021: Vereinfachter Zugang zu Hartz IV verlängert!
Geklagt hatte eine 1970 geborene Friseurmeisterin, die ihren Salon seit 2006 als Solo-Selbständige betreibt. Nachdem sie aufgrund der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie ihren Friseursalon ab dem 16.12.2020 schließen musste, beantragte die Frau über den Hartz IV Vordruck des vereinfachten Antrags am 28.12.2020 Leistungen nach dem SGB II. Dem Antrag fügte Sie eine Kopie ihres Personalausweises, des Mietvertrages sowie Versicherungsbescheinigungen bei – ebenfalls kreuzte sie an, dass sie nicht über erhebliches Vermögen verfüge.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 erhielt die Klägerin Post vom Jobcenter, sie möge den Hartz IV Antrag komplett erneut ausfüllen und mit zahlreichen Nachweisen sowie der Anlage EKS versehen. Hierbei forderte der Leistungsträger – mit Hinweis auf die Folgen bei fehlender Mitwirkung – sie auf, erneut den Personalausweis zu kopieren und Angaben zu ihrer Erwerbsfähigkeit zu machen. Zudem sollte sie für all ihre Konten lückenlos ab dem 01.06.2020 alle Kontoauszüge sowie Steuerbescheide 2018 und 2019 kopiert beifügen und eine Stellungnahme schreiben, wie sie in den letzten sechs Monaten ihren Lebensunterhalt bestritten hat.
Für den Friseursalon forderte das Jobcenter eine Prognose für die Zukunft, das Kassenbuch ab 01.07.2020 sowie die Betriebswirtschaftliche Auswertung 2020.
Die Klägerin wies das Jobcenter darauf hin, dass sie aufgrund der behördlichen Schließung ihres Friseursalons seit dem 16.12.2020 über Einnahmen von 0,00 Euro verfüge und gab den Antrag am 11.01.2021 erneut ab.
Jobcenter reichten Angaben nicht aus
Das Jobcenter hatte noch immer nicht genug Nachweise und forderte die Hartz IV Antragstellerin mit Post vom 13.01.2021 erneut auf, weitere Nachweise abzugeben. Dazu zählten auch eine vom Vermieter unterschriebene Bescheinigung sowie alle privaten und geschäftlichen Konten (inklusive Paypal-Konten).
Es sei § 67 SGB II nicht zu entnehmen, dass die Regelungen des SGB II zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit außer Kraft gesetzt worden seien. Einzelne Vorschriften seien lediglich in einzelnen Punkten erleichtert worden. Weiter erlasse § 67 SGB II nicht die Pflicht
so das Jobcenter.
Trotz Vorlage weiterer Belege durch die Antragstellerin und Einleitung eines Kontenabrufverfahrens durch den Leistungsträger, sei der Antrag nach Angaben des Jobcenters nicht „entscheidungsreif“.
Antragstellerin beantragt Einstweilligen Rechtschutz
Mit Erfolg wandte sich die Antragstellerin im Rahmen des Einstweilligen Rechtschutzes an das Sozialgericht Osnabrück.
Die 22. Kammer des Osnabrücker Sozialgerichts verurteilte das Jobcenter (zunächst bis zum 30.04.2021) zur Gewährung von vorläufigen Hartz IV Leistungen seit dem 21.01.2021 in Höhe des aktuellen Regelsatzes (446 Euro) sowie zur vollen Übernahme der Wohnkosten in Höhe von monatlich 1.016 Euro zu bewilligen. Darüber hinaus trägt das Jobcenter alle notwendigen außergerichtlichen Kosten der Hartz IV Bedürftigen zu tragen.
Als Begründung nannte das Sozialgericht für seine Entscheidung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Antragstellerin seit dem Corona-Lockdown Einkommen erziele, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.
Interessant: Zu wenig: 150 Euro Hartz IV Corona Zuschuss verfassungswidrig
Jobcenter handelte entgegen des Gesetzes
Weiter sei das Jobcenter dem Ziel des § 67 SGB II, schnell und unbürokratisch im vereinfachten Verfahren, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren nicht gerecht geworden. Im Gegenteil, der Leistungsträger habe das Antragsverfahren für die Betroffene erschwert, indem es unverhältnismäßig viele und unnötige Nachweise forderte, und somit ihre Glaubwürdigkeit ohne irgendwelche Anhaltspunkte in Frage stellte. Darüber hinaus würdigte das Sozialgericht auch die Antragstellerin, die bisher noch nie Hartz IV Leistungen in Anspruch nahm und stets bemüht war, jeder Anfrage des Jobcenters gerecht zu werden. Die Friseurmeistern erklärte im verfahren selbst, dass sie direkt nach Beendigung des Lockdowns keine Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen werde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das gesamte Urteil des Sozialgerichts Osnabrück als Volltext auf der Seite des Niedersächsischen Landesjustizportals
Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 01.02.2021 – Az.: S 22 AS 16/21 ER
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