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Gericht verweigert schwerkrankem Hartz IV Bedürftigen FFP2-Masken Mehrbedarf

Nachdem das Sozialgericht Karlsruhe im Februar 2021 einem Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von monatlich bis zu 129 Euro für Hartz IV-Bedürftige zustimmte, hat sich nun das Landessozialgericht Stuttgart dagegen ausgesprochen. Zuvor hatten bereits das Sozialgericht Dresden und auch das Sozialgericht Oldenburg entgegen des Karlsruher Urteils entschieden.

Kläger als Risikopatient besonders gefährdet

Geklagt hatte nun ein 29-jähriger Hartz IV-Beziehender, der aufgrund schwerwiegender Vorerkrankungen wie Epilepsie, Bluthochdruck und Lähmung von Armen und Beinen besonders durch Corona gefährdet sei. Auch seine von ihm gepflegte Partnerin ist durch ein geschwächtes Immunsystem Risikopatientin. Zuvor war sein Antrag vom Jobcenter abgelehnt worden. Sein Widerspruch blieb erfolglos, weshalb er Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob.

Landessozialgericht weist Klage ab

Der Kläger hatte sich auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe aus Februar 2021 bezogen, das Hartz IV-Beziehenden einen Mehrbedarf von monatlich 129 Euro zusprach. Die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg in diesem Fall steht noch aus (Az.: S 5 AS 489/21), weshalb der Kläger bis zur Entscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes einen monatlichen Zuschuss für FFP2-Masken in Höhe von 129 Euro beantragte. Seine Beschwerde bzgl. dieser Entscheidung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 19. April abgewiesen.

Entscheidung: Kosten aus Regelsatz selbst tragen

Laut Landessozialgericht Baden-Württemberg sei es Hartz IV-Bedürftigen zumutbar, die Kosten für FFP2-Masken aus dem Regelsatz zu zahlen. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass 7 bis 10 medizinische Masken pro Monat ausreichend seien, da sie nach ausreichendem Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80°C wiederverwendbar seien.

Die medizinischen Masken seien laut Landessozialgericht Baden-Württemberg zudem günstiger als FFP2-Masken und ebenfalls zugelassen, dort wo Maskenpflicht herrscht. Auch, wenn der Kläger aufgrund seiner Vorerkrankungen auf FFP2-Masken angewiesen sei, sind die Kosten für diese nicht mehr so hoch, dass sie nicht zumindest vorübergehend vorfinanziert werden könnten.

Das Sozialgericht Karlsruhe handelte mit dem Urteil zum Mehrbedarf im Februar im Sinne des Infektionsschutzgesetzes: Es hatte den Mehrbedarf in Höhe von 129 Euro für FFP2-Masken besonders deshalb gewährt, da medizinische Masken nicht den gleichen Schutz wie FFP2-Masken bieten und das Auswaschen und Trocknen der Masken nicht zuzumuten sei.

Details zur Entscheidung: Hartz 4 Urteil: 129 Euro Zuschuss für FFP2 Masken

Abhilfe durch Sozialschutz-Paket III

Die für Mai 2021 im Rahmen des Sozialschutz-Paketes III geplante Zahlung von einmalig 150 Euro an Hartz IV-Bedürftige soll coronabedingte Mehraufwendungen für das erste Halbjahr 2021 ausgleichen. Der Zuschlag solle in diesem Fall deshalb besonders für den Kauf von Masken genutzt werden.

Bildnachweis: Marcos Mesa Sam Wordley / shutterstock.com

LSG Stuttgart, 19.04.2021 – Az.: L 2 AS 1032/21 ER-B