Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden hat, kann Kindergeld Hartz IV beziehenden Eltern als Einkommen angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn das Kind selbst über eigenes Vermögen verfügt und somit keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.
Der Fall
Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall einer Familie aus dem Raum Hildesheim: Beide Elternteile erhalten Hartz IV Leistungen, eines der Kinder verfügt jedoch über Vermögen und hat demzufolge keinerlei Anspruch auf Sozialleistungen. Das zuständige Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes den bedürftigen Eltern als Einkommen angerechnet. Folgenschweres Ergebnis: Der Anspruch der Eltern auf Arbeitslosengeld II reduzierte sich. Dies ließen die Eltern mit der Begründung, dass das vermögende Kind das Kindergeld für seinen eigenen Unterhalt benötige, nicht auf sich sitzen und wandten sich ans Sozialgericht.
Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen
Das LSG entschied zu Gunsten des Jobcenters: Laut Urteil sei das Kindergeld dem Einkommen bedürftiger Eltern anzurechnen. Nicht nur die Leistungen der Grundsicherung für Erwerbslose, auch Kindergeld diene der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Aus diesem Grund könne Kindergeld bei der Berechnung von Hartz IV Ansprüchen der Eltern durchaus berücksichtigt werden – und zwar auch dann, wenn das Kind aufgrund eines vorhandenen Vermögens nicht bedürftig ist.
Dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögens eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei, habe keine Bedeutung für die sozialrechtliche Berechnung des zu gewährenden Existenzminimums. Im Sozialrecht bleibe es dabei: Das Kindergeld werde auf das Einkommen der Eltern angerechnet.
Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen – Az.: L 6 AS 1100/15 vom 15.10.2015 (veröffentlicht 29.04.2016)
Vorinstanz: SG Hildesheim vom 23.07.2012 – Az.: S 37 AS 1432/09