Der 15. Januar 2019 könnte einen Markstein im Kampf gegen die Hartz-IV-Sanktionen darstellen. An diesem Tag beginnt ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dessen Verlauf geklärt werden soll, ob Kürzungen des Arbeitslosengeldes II mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Den Stein ins Rollen gebracht hat das Sozialgericht Gotha bereits im Jahr 2015. Nachdem die Vorlage überarbeitet wurde, kann es jetzt endlich losgehen.
60 Prozent Kürzung
Den Schritt nach vorne wagten die Richter in Gotha, nachdem ein Hartz-IV-Empfänger geklagt hatte. Ihm waren in einem ersten Schritt 30 Prozent der Grundsicherung gestrichen worden, weil er einen Job nicht angenommen hatte. Als er auch einen Gutschein zum Probearbeiten nicht nutzte, wurden weitere 30 Prozent gekürzt – insgesamt also 60 Prozent oder 234,60 Euro der Regelleistung.
Das Sozialgericht Gotha sah darin einen Verstoß gegen die Verfassung. Durch die Kürzungen würde eine menschenwürdige Existenz gefährdet. Schließlich handle es sich bei der Grundsicherung per Definition um das Existenzminimum. Die Verantwortlichen am Bundesverfassungsgericht hatten bereits beim ersten Versuch angedeutet, dass der Fall „durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen“ berge. Jetzt wird es ernst.
Mittelbarer Arbeitszwang
Basis der Klage sind zwei Faktoren. Zum einen sehen die Richter aus Gotha in den Sanktionen eine Missachtung der unverletzlichen Menschenwürde. Zum anderen handle es sich um einen mittelbaren Arbeitszwang, wenn Hartz-IV-Empfänger verpflichtet und mit Sanktionen dazu angehalten würden, einen Job anzunehmen. Doch es gibt auch Gegenargumente und Gründe, die Kürzungen der Hartz-IV-Leistungen erlauben.
Um nur ein Beispiel zu nennen: „Das Gericht könnte das Arbeitslosengeld II beispielsweise so interpretieren, dass es Menschen dabei helfen soll, wieder Arbeit zu finden und dadurch am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen“, erklärt die Jura-Professorin Astrid Wallrabenstein. Dann müssen Betroffenen damit rechnen, „dass ihnen zum Beispiel Leistungen zur Existenzsicherung während einer Qualifikationsmaßnahme gestrichen werden, wenn sie selbstbestimmt daran nicht teilnehmen“.
Wohin sich das Pendel neigt, wird sich zeigen. Zunächst einmal findet am 15. Januar eine Anhörung statt. Bis zu einem Urteil dürften dann viele Monate vergehen, in denen Sanktionen nach wie vor an der Tagesordnung sind und weiter über das System diskutiert wird.
Titelbild: gerasimov_foto_174 / shutterstock.com