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Covid-19: Erwerbslosenverein fordert Computer für Hartz IV Familien

Trauriges Kind mit Gesichtsmaske

Für die Kinder der Bundesrepublik bedeuten die geschlossenen Schulen, dass sie ab sofort vom Computer aus zuhause lernen müssen. Doch viele von ihnen haben diese Möglichkeit nicht. Der Grund: Kindern aus Familien im Hartz IV Bezug steht häufig kein PC zur Verfügung. Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. rief deshalb eine Kampagne ins Leben, die den Betroffenen helfen soll.

Kinder im Hartz IV Bezug bei Online-Unterricht benachteiligt

In ganz Deutschland sind seit dem 16. März die Schulen geschlossen. Die strenge Maßnahme soll dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 einzudämmen und die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten zu senken. Die meisten Schüler sollen nun von zuhause aus lernen. Die Lehrer stellen ihnen online Lernmaterialien zur Verfügung oder laden zu virtuellen Unterrichtsstunden. Allerdings können nicht alle am Online-Unterricht teilnehmen. Kinder aus finanzschwachen Familien oder Familien im Leistungsbezug besitzen häufig keinen Laptop oder PC und sind so anderen Kindern gegenüber benachteiligt (HartzIV.org berichtete).

Kampagne „Schulcomputer Sofort!“

Die dadurch entstehenden Lernrückstände sind nur schwer wieder aufzuholen. Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. ruft deshalb in seiner Kampagne „Schulcomputer sofort!“ betroffene Familien dazu auf, von ihrem Recht Gebrauch zu machen und den benötigten PC einzufordern. Schulen stellen Schülern die Computer nicht zur Verfügung, dadurch dürfe jedoch kein Kind benachteiligt werden, heißt es auf der Webseite des Vereins:

Es kann nicht hingenommen werden, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse abgehängt und benachteiligt werden. Vielmehr bedarf es gerade aufgrund der pandemiebedingten Schulschließungen konkreter Unterstützung und Solidarität, um die von der Politik vielfach beschworene Bildungsgerechtigkeit tatsächlich zu erreichen.“

Wegweisende Urteile zur Kostenübernahme von Lernmaterial

Tacheles e.V. will Betroffenen damit die Beantragung des nötigen Schulcomputers beim Leistungsträger erleichtern. Wegweisende Urteile wie etwa des Bundesverfassungsgerichts (BverfG, 1 BvL 10/12) zur Aufstockung der Bildungskosten im Regelsatz oder des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 14 AS 6/18 R) über die notwendige Übernahme der Kosten für Schulbücher im Rahmen der Härtefallregelung können beim Antrag auf die Übernahme des Computers helfen. Das BSG stellte dabei besonders das Folgende fest:

„Wird bei der Berechnung des Regelsatzes ein existenzsichernder Bedarf nicht ausreichend berücksichtigt und dementsprechend nicht gedeckt, so sind die einschlägigen Regelungen über gesonderte, neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen (u.a. § 21 Abs. 6 SGB II) verfassungskonform auszulegen“, so Tacheles.

Dieses Urteil könne insofern nebst einer Reihe weiterer Richtersprüche, die eine Kostenübernahme des Schulcomputers rechtfertigen.

Titelbild: Pecherskiy_kz/ shutterstock.com