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Coronavirus: FFP2-Masken aus Hartz IV Regelsatz ansparen

FFP2-Maske gegen Coronavirus mit 50 Euro Schein auf Hartz IV Antrag

129 Euro Hartz IV Zuschuss oder 20 FFP2-Masken pro Woche vom Jobcenter als Corona-Schutzmaßnahme hatte das Sozialgericht Karlsruhe beschlossen. Von staatlicher Seite werden dagegen nur einmalig 10 FFP2-Masken an Grundsicherungsempfänger genehmigt.

Wie unterschiedlich Gerichte den Corona-Schutz von Hartz IV Bedürftigen auslegen, zeigt ein aktueller Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg (S 37 AS 48/21 ER vom 08.03.2021), welches einen Eilantrag eines Ehepaares aus dem niedersächsischen Delmenhorst auf 20 FFP2-Masken pro Woche ablehnte und mit seiner Entscheidung erheblich von der des Sozialgerichts Karlsruhe abweicht.

Kein Mehrbedarf ohne Verpflichtung

Zwar erkannten die niedersächsischen Richter an, dass die Masken zum Schutz vor dem Coronavirus nicht im Regelbedarf enthalten seien, es aber auch gleichzeitig nach der Corona-Verordnung keine Verpflichtung zum Tragen von FFP2- oder gleichwertigen Masken gäbe.

FFP2-Masken mehrfach nutzen

Grundsätzlich könnten die FFP2-Masken nach einer siebentägigen Trocknung wiederverwendet werden, so das Sozialgericht in seinen Ausführungen unter Bezugnahme auf eine Studie der Universität Münster. Für eine Person reichen demnach monatlich höchstens zehn Masken und die Kosten würden keine zehn Euro übersteigen.

Einsparungen aus dem Hartz IV Regelsatz möglich

Auf der anderen Seite stellen die Sozialrichter auch fest, dass aufgrund des Corona-Lockdowns Bedürftige Positionen aus dem Hartz IV Regelsatz einsparen können, beispielsweise wie im konkreten Fall des klagenden Ehepaares, 39 Euro für Verkehr sowie etwa 42 Euro für Kulturprogramm. Mit den genannten Einsparungen lassen sich die Kosten für FFP2-Masken sowie die erheblich günstigeren medizinischen Masken decken.

Karlsruhe: FFP2-Masken wichtig für Corona-Schutz

Erst kürzlich hatte das Sozialgericht Karlsruhe einem Hartz IV Bedürftigen einen Anspruch auf 20 FFP2-Masken pro Woche oder 129 Euro Mehrbedarfs Zuschlag zugesprochen. Das Sozialgericht sah – ohne Verpflichtung aus der Corona-Verordnung – einen Bedarf an FFP2-Masken alleine schon aus Schutz für sich und auch die Allgemeinheit an, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen. Ebenso erklärten die Karlsruher Sozialrichter, dass zwar eine Mehrfachnutzung der FFP2-Masken möglich, diese aber nicht unbedingt praktikabel für den Laien sei. Rechtskräftiger Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER).

Pressemitteilung des Sozialgericht Oldenburg