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Bürgergeld: Rentner und Erwerbsgeminderte benachteiligt

Rentnerin zählt Geld zusammen

Gleiches Recht für alle? Davon ist man bei der Grundsicherung weit entfernt. Zwar gelten die gleichen Regelsätze für Bürgergeld Bedürftige und Betroffene, die auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen sind. Die Rahmenbedingungen unterscheiden sich jedoch deutlich. Konkret: Hinsichtlich des Schonvermögens und des eigenen Fahrzeugs werden Rentner und Erwerbsgeminderte spürbar benachteiligt – ebenso bei selbst genutzten Immobilien.

Schonvermögen: Bürgergeld versus Grundsicherung

Mit der Einführung des Bürgergelds wurde an einigen Stellschrauben gedreht. Menschen, die den Job verlieren, sollte die Sorge genommen werden, mit dem Anspruch auf Bürgergeld gleich alle Ersparnisse zu verlieren. Daher wurde das Schonvermögen in der Karenzzeit von einem Jahr auf 40.000 Euro für die erste und auf 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft angehoben. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate bleibt dann ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Nur 10.000 Euro Freibetrag

Davon können Menschen, die auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen sind, nur träumen. Während für Bürgergeld Bedürftige die Regeln des SGB II gelten, unterliegen sie dem SGB XII – und damit einem deutlich enger gefassten Begriff des Schonvermögens. Statt 15.000 Euro dürfen Senioren in der Grundsicherung maximal jeweils 10.000 Euro behalten. Jeder Cent oberhalb dieses Grenzwertes wird als Vermögen angerechnet und kann schlimmstenfalls dazu führen, dass kein Anspruch mehr auf Unterstützung besteht. Erst, wenn das eigene Vermögen bis zu diesem Betrag aufgebraucht ist, gibt es Hilfe vom Staat.

Menschen fühlen sich unfair behandelt

Kein Wunder, dass Menschen, die in die Situation geraten, im Alter Bürgergeld respektive Grundsicherung zu beantragen, sich ungerecht behandelt fühlen. Der „Focus“ hat die Thematik kürzlich aufgegriffen und berichtet über ein Rentner-Paar: „Wir waren fleißig – und sind jetzt schlechter gestellt als Bürgergeld-Empfänger“. Kurzum: Dass mit zweierlei Maß gemessen wird, trägt zur Spaltung der Gesellschaft bei und spielt Menschen gegeneinander aus.

Wann ist ein Auto angemessen?

Doch nicht nur beim Schonvermögen gelten andere Maßstäbe. Auch beim eigenen Auto. Bürgergeld Bedürftige müssen im Antrag VM, der Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft, auch Kraftfahrzeuge eintragen – allerdings erst ab einem Wert von 15.000 Euro. Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt nicht. Hier gilt laut § 12 SGB II: „Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“

7.500 zu 15.000 Euro

Bei Rentnern und Erwerbsgeminderten hingegen ist in den gesetzlichen Vorgaben von einem angemessenen Kraftfahrzeug die Rede und erfolgt daher eine Angemessenheitsprüfung. Was in dem Zusammenhang als angemessen gilt? Das Auto darf maximal 7.500 Euro wert sein. Anderenfalls wird der fahrbare Untersatz dem Vermögen zugeordnet. 7.500 zu 15.000 Euro – eine Differenz, die sich nur schwer erklären lässt. Denn gerade Rentner sind in ihrer Bewegungsfreiheit oft eingeschränkt und hätten ohne Auto keine Chance, am sozialen Leben teilzuhaben.

Selbst genutzte Immobilien

Der Sozialverband Niedersachsen sieht noch einen dritten Punkt auf der Liste: selbst bewohnte Immobilien. Bürgergeld Bedürftige dürfen 130 Quadratmeter geschütztes Eigentum haben, Betroffene in der Grundsicherung nur 80 Quadratmeter. „Das ist hochgradig ungerecht“, so der Verband. Er fordert, so wie der Sozialverband Deutschland generell, „dass für alle die gleichen Regeln gelten“. Das wäre fair.

Titelbild: Bacho / shutterstock.com