Nur weil es von Gesetzeswegen her möglich ist, dass das Jobcenter die Bewerbungskosten von Hartz IV Empfängern übernimmt, schließt das nicht die gesonderte Aufführung dieser Leistung in der Eingliederungsvereinbarung aus, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 23. Juni 2016.
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Keine Regelung über die Bewerbungskostenübernahme in der EGV
Zum Fall: In den Jahren 2011 und 2012 hatten der Kläger und das Jobcenter Eingliederungsvereinbarungen miteinander geschlossen. Darin war vermerkt, dass der Leistungsempfänger in jedem Monat die Erfüllung von zehn Bewerbungsbemühungen nachzuweisen hat. Zwar hatte das Jobcenter dem Kläger Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme angeboten, doch sah die EGV keine Regelung zur Bewerbungskostenerstattung seitens des Jobcenters vor.
Sanktionierung wegen Pflichtverletzung
Vor Gericht verhandelt wurden drei Monatszeiträume, in denen der Kläger dem Jobcenter zufolge seine monatliche Bewerbungsverpflichtung nicht erfüllt habe. Aufgrund von mehrfacher Pflichtverletzungen sanktionierte das Jobcenter dem Kläger jeweils die Hartz IV Leistungen für drei Monate vollständig. In den Vorinstanzen hatte das SG die Sanktionsentscheidungen des Jobcenters bereits aufgehoben und das LSG die Berufungen seitens des Jobcenters zurückgewiesen.
Urteil des BSG
Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R). Begründung des BSG: Als öffentlich-rechtliche Verträge seien die Eingliederungsvereinbarungen, die zwischen Kläger und Jobcenter geschlossen wurden, insgesamt als nichtig zu erachten, weil die Verpflichtungen des Klägers zu den Leistungsverpflichtungen des Jobcenters in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen. Den Eingliederungsvereinbarungen fehle es an individuellen, expliziten und bindenden Unterstützungsleistungen seitens des Jobcenters. Vor allem aber enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelung darüber, dass das Jobcenter die Bewerbungskosten übernimmt.
Bewerbungskostenübernahme ist in der EGV aufzuführen
In der Eingliederungsvereinbarung sollen Hartz IV Empfänger und Jobcenter sich wechselseitig dazu verpflichten, das Nötige für die Wiedereingliederung in Arbeit des Arbeitssuchenden zu unternehmen. Diese Wechselseitigkeit setzt Bemühungen beider Seiten voraus, nicht nur seitens des Leistungsbeziehers. Daher verwies das BSG darauf, dass es nicht genügt, wenn die gesetzlichen Vorschriften eine Bewerbungskostenerstattung möglich machen – dies müsse explizit in der EGV aufgeführt werden.