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BSG: Sofortbonus bei Stromanbieter-Wechsel wird auf Hartz IV angerechnet

Mann sitzt frustriert über Rechnungen

Das Bundessozialgericht hat offiziell entschieden: Wechseln Hartz Bedürftige den Stromanbieter und erhalten infolgedessen einen Bonus ausgezahlt, wird dieser auf Hartz IV angerechnet.

Höchstrichterliche Entscheidung: Sofortbonus beim Wechsel des Stromanbieters muss angerechnet werden

Stetig steigende Stromkosten und höhere Verbrauchszahlen sorgen zunehmend für Löcher in den Geldbörsen der Deutschen. Besonders Hartz IV Bedürftige treffen diese Entwicklungen hart: Anders als die Kosten für Unterkunft und Heizung werden die Stromkosten nicht zusätzlich vom Jobcenter übernommen, sondern müssen vom Regelsatz gezahlt werden. Stromversorger werben unterdessen mit attraktiven Prämien und Boni beim Wechsel des Anbieters. Wie das Bundessozialgericht jedoch am 14. Oktober 2020 entschied, müssen diese – sofern sie als Zahlung fließen – auf Hartz IV angerechnet werden (Az.: B 4 AS 14/20 R).

Jobcenter rechnet Stromprämie an

Dem Urteil lag der Fall eines Hartz IV Bedürftigen aus dem Raum Dortmund zugrunde. Nachdem er aus Kostengründen 2018 den Stromanbieter wechselte, überwies ihm der Anbieter im Mai 2018 einen „Sofortbonus“ in Höhe von 242 Euro auf sein Konto. Infolgedessen hob das zuständige Jobcenter die Leistungen im Folgemonat Juni teilweise in Höhe von 91 Euro auf. Die Willkommensprämie des Stromanbieters wurde dabei zur Hälfte unter Abzug eines Freibetrags von 30 Euro als Einkommen angerechnet. Diesen Beschluss wollte der Leistungsbezieher jedoch nicht akzeptieren und zog vor das Sozialgericht Dortmund.

Sozialgericht Dortmund entscheidet

Das Sozialgericht entschied in erster Instanz im Sinne des Jobcenters. Der Bonus sei als zugeflossenes Einkommen bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen. Dieses Urteil wollte der Leistungsempfänger so jedoch nicht akzeptieren und zog mittels Sprungrevision direkt vor das oberste Sozialgericht der Bundesrepublik.

Er argumentierte, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob es Ende des Bezugszeitraumes durch Stromeinsparungen zu einem ausgezahlten Guthaben komme oder ob bereits im Vorhinein eine Willkommensprämie durch den Stromanbieters ausgezahlt werde. Der Kläger bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, demzufolge Stromrückzahlungen, die sich aus Zahlungen während des Hartz IV Bezugs ergeben, nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen (Urteil v. 23.08.2011, Az.: B 14 AS 186/10 R).

Bundessozialgericht hat letztes Wort

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht teilte die Auffassung des Sozialgerichts und entschied für eine Anrechnung der Prämie. Zwar würden Stromrückzahlungen aus der Zeit des Hartz IV Bezuges nicht als Einkommen angerechnet, bei dem Sofortbonus handele es sich jedoch um eine ihm gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit zugeflossene einmalige Wechselprämie unabhängig von seinem Stromverbrauch. Anders als bei Stromkostenrückzahlungen bestehe hier also keine Verbindung zwischen Stromverbrauch und geleisteten Vorauszahlungen. Hinzu kam, dass der Bonus in seiner Verwendung nicht gebunden war. Eine Anrechnung der Prämie auf die Hartz IV Leistungen ist somit legitim.

Verfahrensgang:

Bundessozialgericht, Urteil v. 14.10.2020 – Az.: B 4 AS 14/20 R
Sozialgericht Dortmund – Urteil v. 30.10.2019 – Az.: S 32 AS 3072/19 ER

Titelbild: tommaso79/ shutterstock.com