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Arbeitsagentur: Kein Corona-Zuschuss, dafür Hartz IV Darlehen

Taschenrechner, auf dem das Wort "Coronavirus" steht

Während einige Politiker, Sozialverbände und Organisationen einen Zuschlag auf Hartz IV Leistungen in der der Corona-Krise fordern, sieht eine Weisung der Agentur für Arbeit an die Jobcenter die erleichterte Gewährung von Darlehen und Hartz IV Vorschüssen vor.

Besondere finanzielle Belastungen für Hartz IV Empfänger

Die Corona-Krise geht für Hartz IV Empfänger mit einer besonderen finanziellen Belastung einher. Geschlossene Tafeln und Sozialkaufhäuser sowie der erhöhte Stromverbrauch im privaten Bereich in Zeiten der Kontaktsperre sind für viele Bedürftige eine große Bürde. Familien mit Kindern leiden besonders unter dem Wegfall des kostenlosen Kita- oder Schulessens. Anspruch auf Mehrbedarf in der Pandemie besteht nach aktueller Rechtslage nicht. Stattdessen soll Hartz IV Empfängern in finanziellen Notlagen der Zugang zu Darlehen erleichtert werden, heißt es in einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit.

Keine strengen Anforderungen für Darlehen und Vorschüsse

Punkt 2.10 Abs. 1 der Weisung „Notlagen/ ‚Barauszahlung‘“ legt fest, dass den Kunden und Kundinnen, denen kein Geld zur Verfügung steht, ein Darlehen gem. § 24 Abs. 1 SGB II zu gewähren ist. Zudem bestehe die Möglichkeit, Hartz IV Leistungen im Voraus ausgezahlt zu bekommen (§ 42 Abs. 2 SGB II). Hier seien „keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen“. Die Gewährungen sollen als Geldleistungen erfolgen, wobei nur im absoluten Ausnahmefall“ auf Gutscheine für den Bezug von Sachleistungen zurückgegriffen werden soll.

Barauszahlungen weiter zu gewährleisten

Um besondere finanzielle Notlagen zu vermeiden, sind auch Barauszahlungen an die Bedürftigen weiterhin zu gewährleisten. Die Barcodes können laut Abs. 4 von Punkt 2.10 der Weisung entsprechend der Möglichkeiten der Kunden

  • Per E-Mail,
  • per Brief
  • oder durch die persönliche Übergabe

an die Betroffenen zugestellt werden. Hierbei ist vor der Übergabe der Barcodes eine Identitätsprüfung der betreffenden Person „in einfachster Weise (ggf. telefonisch)“ vorzunehmen. Bei Verlust des Barcodes können die Betroffenen keinen Ersatz geltend machen.

Neue Regelung: Ab sofort und bis zum 20. Juni 2020 können die Barcodes innerhalb von 5 Tagen eingelöst werden. Bisher betrug die Einlösefrist lediglich 2 Tage.

Titelbild: Bartolomiej Pietrzyk/ shutterstock.com