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Antrag stellen – kein rückwirkender Hartz IV Anspruch

Hartz 4 Anspruch

Hartz IV Antrag muss schnellstmöglich abgegeben werden, da keine rückwirkenden Zahlungen fließen. Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de

Mit Urteil unter dem Az.: B 4 AS 29/13 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein rückwirkender Hartz IV Anspruch für Aufstocker nicht besteht, wenn der Antrag zu spät abgegeben wird. Leistungen werden erst ab dem Monat erbracht, in dem der Hartz IV Antrag abgegeben wurde. 

Im vorliegenden Streitfall musste ein erwerbsloser Eisenflechter aus Hamburg/ Harburg Arbeitslosengeld I bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, nachdem das Arbeitsverhältnis auf dem Bau, aus welchem er ein monatliches Einkommen zwischen 1.000 und 1.400 Euro erzielte,  beendet wurde. Nach zweimonatiger Erwerbslosigkeit stellte er fest, dass das Arbeitslosengeld nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt seiner fünfköpfigen Familie zu sichern und beantragte beim Jobcenter ergänzende Hartz IV Leistungen.

Diese wurden auch gewährt, jedoch erst ab dem Monat der Antragstellung beim Jobcenter und nicht rückwirkend für die beiden vergangenen Monate ab dem Beginn der Erwerbslosigkeit.

Auch die Klage des dreifachen Familienvaters brachte nicht den gewünschten Erfolg. Die Kassler Sozialrichter bestätigten, dass ergänzende Hartz IV Leistungen für Aufstocker nicht rückwirkend erbracht werden können. Das Bundessozialgericht räumte lediglich die Ausnahme der rückwirkenden Zahlung ein, wenn die Agentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitslosengeld ganz ablehne. Dies betreffe den aktuellen Sachverhalt jedoch nicht, weshalb ergänzende Hartz IV Leistungen für die Familie erst ab Antrag erbracht werden.

Hinweis: Um sicher zu gehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, sollten Sie parallel zum Arbeitslosengeld auch direkt ergänzend Wohngeld oder Hartz IV beantragen. Selbst wenn es nicht zur ergänzenden Leistungsgewährung (Ablehnungsbescheid) kommen sollte, haben Sie die Antragsfrist gewahrt und stehen im Falle eines Falles auf der sicheren Seite.