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538 Euro Minijob ab 2024: Bürgergeld Auswirkungen

Minijob 538 Euro ab 2024

Der Minijob bzw. der 520-Euro-Job ist eine sehr beliebte Beschäftigungsmethode in Deutschland, dies zeigen auch die Statistiken. Nach aktueller Auswertung der Minijob-Zentrale für das zweite Quartal 2023 sind zum 30.06.2023 über 6,8 Millionen Menschen in einem 520 Euro Minijob im gewerblichen Bereich angestellt gewesen. In Privathaushalten kommen noch etwa weitere 300.000 dazu.

Ebenfalls sind viele Bürgergeld Bedürftige in einem Minijob auf 520-Euro-Basis beschäftigt. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (letzter Stand Juni 2023) sind es im Juni über 350.000, wobei davon knapp über 260.000 ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigungen – Tendenz steigend.

Bürgergeld Erhöhung 2024 nun offiziell

Mindestlohn Erhöhung 2024 führt zur Minijob Anhebung

Seit Oktober 2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro je Stunde. Damit können Minijobber 43,33 Stunden monatlich arbeiten. Zum 01. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro, womit sich bei dieser Stundenanzahl die Einkommensgrenze von 520 Euro auf gerundet 538 Euro verschiebt.

Auswirkungen für Bürgergeld Bedürftige

Für die etwa 350.000 Bürgergeld Bedürftigen, die einem MiniJob nachgehen, ergeben sich durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze auch Änderungen, je nach Alter und Ausbildungsstatus mal mehr oder weniger.

Wann gibt es den 75 Euro Bürgergeld-Bonus?

Über 24-Jährige

Minijob
bis 31.12.2023
Minijob
ab 01.01.2024
Einkommen (ohne RV-Pflicht)520 €538 €
§ 11b Abs. 2 SGB II-100 € -100 €
420 €438 €
§ 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II-84 € -84 €
§ 11b Abs. 3 Nr. 2 SGB II– 5,40 €
anrechenbares Einkommen336 €348,60 €
anrechnungsfreies Einkommen184 €189,40 €

Bei über 24-Jährigen verbleiben von der MiniJob Anhebung um 18 Euro lediglich 5,40 Euro mehr, da 12,60 Euro vom Erhöhungsbetrag als Einkommen auf Bürgergeld angerechnet werden.

Unter 25-Jährige in Ausbildung

Anders verhält es sich bei jungen Erwachsenen bis zum 24 Lebensjahr, die einer (Schul-)Ausbildung oder einem Freiwilligendienst nachgehen. Hier richtet sich der Freibetrag nach § 11b Abs. 2b SGB II, der den Freibetrag auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit an die MiniJob Grenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV koppelt. Für diese jungen Bürgergeld Bedürftigen erhöht sich der Einkommensfreibetrag ungekürzt um 18 Euro monatlich, so dass diese ab Januar 2024 insgesamt 538 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen können.

Quelle: MiniJob Zentrale

Bild: stockwerk-fotodesign/ shutterstock.com

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