Die Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, die bereits seit mehreren Wochen in den Medien heiß diskutiert wird, ist nun beschlossene Sache. Nachdem sie Bundestag und Bundesrat passierte, wurde sie auch gesetzlich festgehalten und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen
Die Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro je Arbeitgeber ist Teil des dritten Entlastungspaketes vom 03. September des letzten Jahres und findet ihre gesetzliche Grundlage im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Mit der Freistellung auf Steuern und Sozialabgaben für diese zusätzlich gewährte Prämie will die Bundesregierung die Bürger entlasten und die Folgen der extrem hohen Inflation abmildern.
Keine Anrechnung bei Bügergeld Aufstockern
Die Bundesagentur für Arbeit führt aktuell mehr als 750.000 abhängig beschäftigte Aufstocker in ihren Statistiken. Dies sind Bürger, die aufgrund zu geringen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit mit Bürgergeld aufstocken müssen, um das Existenzminimum zu erreichen. Sollten die Arbeitgeber bei diesen Beschäftigten auch die Inflationsausgleichsprämie auszahlen, erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Bei der Inflationsausgleichprämie handelt es sich um keine staatliche Prämie. Sie ist vielmehr ein steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Freibetrag, der es Arbeitgebern seit dem 26. Oktober 2022 ermöglicht, je Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro eine zusätzliche Sonderzahlung zu leisten. Diese kann auch in Teilbeträgen oder sogar in Sachleistungen – sofern sie einen inflationären Zusammenhang haben (Tank- und Warengutscheine etc.) – erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Beschäftigung in Vollzeit, Teilzeit oder Minijob handelt.
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Für Arbeitnehmer ist diese Zahlung – sofern der Arbeitgeber sie tätigt – brutto für netto und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, wie bspw. steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld etc. Ebenso darf sie nicht auf Bürgergeld oder andere einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen leistungsmindernd angerechnet werden.
Hinweis: Anders als bei der 1.500 Euro Euro Corona-Prämie, die nur ein Arbeitgeber auszahlen durfte, kann bei der Inflationsausgleichsprämie jeder Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 Euro auszahlen. Hat man nun einen Hauptjob und bspw. einen 520-Euro-Job, so wären theoretisch bis zu 6.000 Euro steuerfrei für einen Beschäftigten möglich, wenn beide Arbeitgeber den Höchstbetrag auszahlen.
Wann kann die Prämie ausgezahlt werden?
Wie um Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2022 Teil I Nr. 38 vom 25.10.2022), können Arbeitgeber die Inflationsausgleich befristet im Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 auszahlen. In diesem Zeitraum ist die Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei gestellt.
Der staatliche Anteil dieser Prämie besteht darin, dass die Bundesregierung weniger Steuereinnahmen hat, da diese Sonderzahlungen die Betriebsausgaben der zahlenden Unternehmen erhöhen und so den steuerpflichtigen Gewinn senken. Das Bundesministerium für Finanzen verzichtet hier nach eigenen Angaben auf etwa 1,2 Milliarden Euro Unternehmenssteuern aufgrund dieser Gewinnminderung.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf diese Zahlung?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer (ausgenommen tarifvertragliche Vereinbarungen) keinen Rechtsanspruch auf diese Zahlung, da es sich ausdrücklich um einen freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers handelt. Das betrifft sowohl die Tatsache, ob überhaupt eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird – und wenn – in welcher Höhe.
Arbeitgeber müssen allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und sollten sie sich für die Zahlung entscheiden, dürfen einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen nicht ohne sachlichen Grund von der Prämie ausgenommen werden.
Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber beachten?
Die Anforderungen an die Inflationsausgleichsprämie sind bewusst niedrigschwellig gehalten. Generell ist eine Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht zum Zwecke der Prämie ausgeschlossen und nicht zulässig.
Es muss sich zwingend um eine Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt, die auch im Lohnkonto dokumentiert bzw. aufgezeichnet wird. Es können also nicht bereits vorher geschuldete Löhne oder Lohnanteile (auch bestehende Sachbezüge) in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Eine Zahlung des Inflationsausgleichsprämie anstatt eines bereits vereinbarten Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes wäre bspw. nicht zulässig, mit der Folge, dass Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen würden.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber bei der Auszahlung deutlich machen, dass es sich um eine Sonderzahlung handelt, die im Zusammenhang mit der Inflation steht. Dabei sollte der Vermerk „Inflationsausgleichsprämie“ in der Lohnabrechnung oder auf dem Zahlungsbeleg nach aktuellen Informationen ausreichend sein.
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Ausnahmen bei Arbeitnehmern mit Sonderstellung?
In Unternehmen sind auch häufig Arbeitnehmer mit eine Sonderstellung beschäftigt, dazu gehören bspw. Familienangehörige, mitarbeitende Ehrgatten oder auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach aktuellen Informationen können auch diese die Inflationsausgleichsprämie ohne Einschränkungen erhalten. Insbesondere bei den Gesellschaftern-Geschäftsführern war die Auszahlung der Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro an besondere Aufzeichnungs- und Begründungpflichten gebunden, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet wird.
Bei der Inflationsausgleichsprämie bedarf es allerdings keiner besonderen Begründung, da alle Bürger von der hohen Inflation betroffen sind, egal welche Stellung sie im Unternehmen haben. Aber hier werden die nächsten Wochen und Monate zeigen, ob das Bundesministerium für Finanzen (BMF) anderslautende Voraussetzungen vorschreibt.
Ebenso ist die Sonderzahlung nicht an ein aktives oder ruhendes Arbeitsverhältnis gebunden. So können bspw. auch Arbeitnehmer in Elternzeit oder im Krankengeld-Bezug etc. in den Genuss der Prämie kommen, sofern das Unternehmen eine Auszahlung vorsieht.
Keine Anrechnung auf Hartz IV und Bürgergeld
Im Zuge des Beschlusses zur Inflationsausgleichsprämie wurde auch die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung dahingehend geändert, dass die Prämie nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet wird. Dies bedeutet, dass auch aufstockenden Hartz IV – oder ab 2023 Bürgergeld – Bedürftigen, diese Prämie nicht als Einkommen angerechnet wird. Gleiches gilt auch für andere Leistungen wie Wohngeld oder Elterngeld.
Inflationsausgleichsprämie auf bundesregierung.de
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