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3.000 Euro Inflationsprämie beim Bürgergeld nicht anrechenbar

Euro Scheine aufgefächert

Bei der im letzten Jahr beschlossenen Inflationsausgleichsprämie, die von Arbeitgebern bis zu 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann, herrscht offenbar noch viel Unklarheit in Bezug auf die Anrechnung beim Bürgergeld. Allerdings regelt die Bürgergeld-Verordnung klar, wann das Jobcenter diese Zahlung des Arbeitgebers bis zum 31.12.2024 nicht als Einkommen auf das Bürgergeld anrechnen darf.

Was ist die Inflationsprämie?

Ende des vergangenen Jahres hat die Bundesregierung eine Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP beschlossen. Staatliche Zahlungen gibt es aber nicht, stattdessen sind diese (bis zu) 3.000 Euro lediglich eine Möglichkeit, steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers zu erhalten. Zahlen Arbeitgeber die freiwillige Prämie aus, profitieren auch Bürgergeld Bedürftige, die trotz Arbeitseinkommen mit Grundsicherung aufstocken müssen.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen bzw. Einzelheiten zur Inflationsausgleichsprämie möchten wir in diesem Artikel nicht erläutern, da wir dieses bereits zu einem großen Teil bereits im Artikel vom 20.01.2023 gemacht haben.

Steuerfreies Einkommen als Voraussetzung

Damit das Jobcenter die Leistungen des Arbeitgebers nicht beim Bürgergeld anrechnet, muss diese zumindest steuerfrei sein. Im Fall der Inflationsprämie regelt dies der im letzten Jahr eingeführte § 3 Nr. 11c EStG, der zusätzlich, zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbrachte Zuschüsse oder Sachleistungen im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei stellt. Das Zuflussprinzip, also der Eingang auf dem Konto, ist maßgeblich.

Nicht zwingend in einer Summe

Grundsätzlich muss die Zahlung nicht in einer Summe erfolgen, um steuerfrei zu sein. Arbeitgeber können diese Sonderzahlungen auch in Raten erbringen. Jüngstes Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag, den ver.di erzielt hat. Hier erhalten Beschäftigte, die unter TVöD, TV-V, TV-Wald-Bund fallen eine Gesamtzahlung von 3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld, die sich aus einer einmaligen Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie weiteren monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 zusammensetzt.

Wichtig: Es darf sich bei der Prämie nicht einfach um eine Umwandlung von Überstunden, Sachbezügen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld etc. handeln.

Anrechnungsfrei nach der Bürgergeld-Verordnung

Deklariert der Arbeitgeber die Zahlung als Inflationsausgleichsprämie, gelten die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes als erfüllt mit der Folge, dass diese Zahlung beim Bürgergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Rechtsgrundlage ist § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, in der es heißt:

nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sind:

« nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise, »

Anrechnungsfrei nur bei Steuerfreiheit

Nur so lange die Steuerfreiheit gegeben ist, sind die freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers auch nicht auf das Bürgergeld als Einkommen anrechenbar. Steuerfrei sind diese:

  • Bis 3.000 Euro je Arbeitgeber
  • Im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 bis 31.12.2024
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitseinkommen

Auch MiniJobber in einem 520-Euro Job können diese Zahlung steuerfrei und ohne Anrechnung erhalten.

Wichtig ist, dass höchstens 3.000 Euro je Arbeitgeber im genannten Zeitraum sind. Bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber – bspw. Beförderung, neuer Arbeitsvertrag etc. – greift die Obergrenze. Der die 3.000 Euro übersteigende Betrag würde nicht mehr unter den § 3 Nr. 11c EStG fallen, somit auch nicht mehr steuerfrei sein und demzufolge auch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Geht man allerdings zwei Tätigkeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nach, so sind bis zu 6.000 Euro in diesem Zeitraum steuerfrei möglich, die auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden dürfen.

Sollte das Jobcenter die IAP des Arbeitgebers dennoch anrechnen, muss gegen den Bewilligungsbescheid bzw. Änderungsbescheid Widerspruch erhoben werden.

Bild: TaniaKitura/ shutterstock.com