Bei der im letzten Jahr beschlossenen Inflationsausgleichsprämie, die von Arbeitgebern bis zu 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann, herrscht offenbar noch viel Unklarheit in Bezug auf die Anrechnung beim Bürgergeld. Allerdings regelt die Bürgergeld-Verordnung klar, wann das Jobcenter diese Zahlung des Arbeitgebers nicht als Einkommen auf das Bürgergeld anrechnen darf.
Bereits am 25.10.2022 hat die Bundesregierung eine Inflationsausgleichprämie, kurz IAP beschlossen. Allerdings handelt es sich nicht um eine staatliche Zahlung sondern die Möglichkeit, steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers zu erhalten. Sofern Arbeitgeber diese freiwillige Zahlung tätigen, sollen auch Empfänger von einkommensabhängigen Sozialleistungen davon profitieren – hierzu zählen auch Bürgergeld-Bedürftige, die trotz Erwerbseinkommen mit Grundsicherung nach dem SGB II aufstocken müssen.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen bzw. Einzelheiten zur Inflationsausgleichsprämie möchten wir in diesem Artikel nicht erläutern, da wir dieses bereits zu einem großen Teil bereits im Artikel vom 20.01.2023 gemacht haben.
Dieser Artikel ist soll darüber aufklären, in welcher Höhe das Jobcenter diese freiwillige Leistung des Arbeitgebers nicht anrechnen darf.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzung der Steuerfreiheit
Damit Leistungen des Arbeitgebers nicht beim Bürgergeld angerechnet werden, müssen sie zunächst auch in der Regel steuerfrei erbracht werden können. Dies regelt der im letzten Jahr eingeführte § 3 Nr. 11c EStG, der zusätzlich, zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbrachte Zuschüsse oder Sachleistungen im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei stellt – entscheidend ist hier das Zuflussprinzip, also der Eingang auf dem Konto.
Grundsätzlich muss die Zahlung nicht in einer Summe erfolgen, um steuerfrei zu sein. Arbeitgeber können diese Sonderzahlungen auch in Raten erbringen. Jüngstes Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag, den ver.di kürzlich erzielt hat. Hier erhalten Beschäftigte, die unter TVöD, TV-V, TV-Wald-Bund fallen eine Gesamtzahlung von 3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld, die sich aus einer einmaligen Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie weiteren monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 zusammensetzt.
Wichtig: Es darf sich nicht einfach um eine Umwandlung von Überstunden, Sachbezügen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld etc. handeln.
Anrechnungsfrei nach der Bürgergeld-Verordnung
Sollten die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes für die Steuerfreiheit erfüllt sein, sind die Leistungen in selbiger Höhe auch beim Bürgergeld anrechnungsfrei. Geregelt wird die Nicht-Anrechnung als Einkommen in der Bürgergeld-V (bis 2022: ALGII-V), die parallel zur Änderung des EStG entsprechend angepasst. wurde Hier heißt es im § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, der regelt, was nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sind:
« nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise, »
Anrechnungsfrei nur bei Steuerfreiheit
Nur so lange die Steuerfreiheit gegeben ist, sind die freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers auch nicht auf das Bürgergeld als Einkommen anrechenbar. Steuerfrei sind diese:
- Bis 3.000 Euro je Arbeitgeber
- Im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 bis 31.12.2024
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitseinkommen
Auch MiniJobber in einem 520-Euro Job können diese Zahlung steuerfrei und ohne Anrechnung erhalten.
Wichtig ist, dass höchstens 3.000 Euro je Dienstverhältnis im genannten Zeitraum sind. Bei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen bei demselben Arbeitgeber – bspw. Beförderung, neuer Arbeitsvertrag etc. – greift die Obergrenze. Der die 3.000 Euro übersteigende Betrag würde nicht mehr unter den § 3 Nr. 11c EStG fallen, somit auch nicht mehr steuerfrei sein und demzufolge auch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
Geht man allerdings zwei Tätigkeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nach, so sind bis zu 6.000 Euro in diesem Zeitraum steuerfrei möglich, die auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden dürfen.
Sollte das Jobcenter die IAP des Arbeitgebers dennoch anrechnen, muss gegen den Bewilligungsbescheid bzw. Änderungsbescheid Widerspruch erhoben werden.
Rechtsgrundlagen:
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