Zum Inhalt springen

Kinderzuschlag kommt bei Bedürftigen nicht an

Hungriges Kind hält leere Schüssel hoch

Bis zu 250 Euro je Kind beträgt der Kinderzuschlag seit dem 01.01.2023, den Eltern von mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld beantragen können. Wie nun aber das Bundesfamilienministerium auf eine Anfrage der Linken im Bundestag schätzt, haben etwa zwei Drittel der bedürftigen Kinder nichts von der Leistung, da die Eltern diese nicht beantragt haben.

Nach aktuellen Angaben wurden im Dezember Kinderzuschlag Leistungen an etwa 800.000 Kinder ausgezahlt – was nach Schätzungen des Familienministeriums lediglich 35 Prozent aller anspruchsberechtigten Kinder betrifft – was bedeuten würde, das etwa 1,5 Millionen Kinder leer ausgehen. Gleichzeitig räumt das Ministerium ein, dass „allerdings keine Erhebungen und auch keine verlässlichen und belastbaren Schätzungen“ vorlägen, die Aufschlüsse darüber geben könnten, in wie vielen Fällen der Anspruch nicht wahrgenommen würde.

Was ist der Kinderzuschlag?  

Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine Sozialleistung der Familienkassen an Eltern mit geringen Einkommen, die zusammen mit den Hartz-IV-Gesetzen eingeführt wurde. Dabei sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen ihren eigenen – aber nicht vollständig den Bedarf der kindergeldberechtigten Kinder – decken können, vor Hartz IV (ab 2023 Bürgergeld) geschützt werden. Bei der Anspruchsermittlung wird der Bedarf zugrunde gelegt, der auch beim Bürgergeld herangezogen wird und sich aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Steigt der Bürgergeld Regelsatz, wie jetzt zum Jahresende beim Wechsel von Hartz IV auf Bürgergeld, erhöht sich auch automatisch der Bedarf der gesamten Familie. Hat sich aber gleichzeitig das eigene Einkommen nicht erhöht, ist die Wahrscheinlichkeit – ne nach Einkommen – groß, dass Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte.

Um einen möglichen Anspruch zu prüfen, können Sie den Kinderzuschlag Rechner nutzen.

Seit 2023 beträgt der Kinderzuschlag je berechtigtes Kind bis zu 250 Euro (229 Euro bis 2022) und ist an ein Mindesteinkommen bei den Eltern gekoppelt. Alleinerziehende können den Kinderzuschlag beantragen, wenn sie über mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen und Elternpaare über mindestens 900 Euro Bruttoeinkommen verfügen. Je höher das anrechenbare Einkommen der Eltern oder auch der Kinder, desto geringer der Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Gleichzeitig gehen auch die Leistungen für Bildung- und Teilhabe mit dem Kinderzuschlag einher, so dass Kinder kostenfreie Verpflegung in Kindergärten und Schulen erhalten, die Eltern keine Kitagebühren zahlen müssen sowie zusätzlich Leistungen für Freizeit und Kultur für Kinder erbracht werden. Ebenso haben die Kinder jährlich einen Anspruch auf 174 Euro für den Schulbedarf.

Ein weiterer Vorteil des Kinderzuschlags ist, dass daneben auch noch Wohngeld beantragt werden kann, welches für die reinen Wohnkosten gezahlt wird.

Linksfraktion kritisiert Regelungen zur Antragstellung

„1,5 Millionen Kinder, die einen Anspruch hätten, gehen leer aus und verbleiben in der verdeckten Armut“,

kritisiert die kinder- und jugendpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, Heidi Reichinnek, die Zahlen des Bundesfamilienministeriums, die in einem reichen Land wie Deutschland, ein Skandal seien. Damit mehr anspruchsberechtigte Kinder vom Kinderzuschlag profitieren, müssen die Antragshürden genommen werden, wozu auch wieder eine vereinfachte Einkommensprüfung gehört, die bereits in der Corona-Pandemie temporär beim Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) eingeführt wurde. Gleichzeitig müsse die Beratung verbessert werden und damit der Kinderzuschlag wieder medial mehr Aufmerksamkeit erhält, fordert sie „ordentlich die Werbetrommel zu rühren“.

Dass die „Werbetrommel“ für den Kinderzuschlag wieder gerührt werden muss zeigt auch eine Auswertung von Google Trends.

Screenshot Google Trends zum "Kinderzuschlag"
Screenshot zum „Kinderzuschlag“ von Google Trends | abgerufen 21.02.2023

Als aufgrund von Corona der Notfall-Kinderzuschlag mit vorheriger Ankündigung zum April 2020 eingeführt wurde, hat das Familienministerium auf allen medialen Kanälen für diese Sozialleistung geworben und darüber informiert. Dies ist nun leider wieder in den Hintergrund gerückt. Angesichts der erdrückenden Inflation und der ungenutzten Antragstellung wird es wieder Zeit, dass bedürftige Menschen über ihre Ansprüche informiert werden. Aufgrund der Stigmatisierung haben viele Betroffene auch Hemmungen das Bürgergeld zu beantragen – und eben diesen Bürgergeld Antrag kann der Kinderzuschlag verhindern, wenn er ggfls. zusammen mit dem Wohngeld den Bedarf der Familie decken kann.

Bild: Suzanne Tucker/ shutterstock.com