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Bundesrechnungshof rügt geplantes Bürgergeld

Bundesrechnungshof Eingang Schild mit Bundesadler

Zu hohes Schonvermögen, weitgehender Verzicht auf Sanktionen – das sind zwei Aspekte beim Bürgergeld, die der Regierung immer wieder vorgeworfen werden. Inzwischen nicht mehr nur von der Opposition, sondern auch vom Bundesrechnungshof. In einem Papier, das dem „Handelsblatt“ vorliegt, werden die im Rahmen der Hartz IV Reform geplanten Änderungen als „kontraproduktiv“ bezeichnet.

Kritik an der Karenzzeit

Sie reißt nicht ab: die Kritik am Bürgergeld. Dass sich jetzt auch der Bundesrechnungshof in die Debatte einmischt, ist eher ungewöhnlich. Auch, dass die Pläne der Bundesregierung durchaus „scharf“ angegangen werden, wie es „Focus online“ formuliert. Dabei beziehen sich die Rechnungsprüfer vornehmlich auf die Karenzzeit von zwei Jahren.

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Zu hohes Schonvermögen

In den ersten 24 Monaten des Bürgergeldbezugs wird Vermögen nicht geprüft, sofern es nicht erheblich ist. Nicht erheblich ist das Schonvermögen, wenn es nicht mehr als 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt. Zudem wird nicht auf die Angemessenheit des Wohnraums und der Heizkosten geachtet. Ziel ist es, den Menschen die Angst zu nehmen, mit dem Job auch das Dach über dem Kopf zu verlieren.

Eine solche Regelung wurde bereits auch aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt, um die Hartz IV Antragstellung zu vereinfachen. Mit § 67 SGB II wurden für Antragstellungen zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2022 für sechs Monate ab Antragstellung die Prüfung von Vermögen – sofern es nicht erheblich ist – sowie die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung ausgesetzt. Abseits der Covid19-Sonderregelung beläuft sich das Schonvermögen (ohne Altersvorsorge) auf 150 Euro je Lebensjahr, höchstens zwischen 3.100 Euro und 10.050 Euro – abhängig vom Geburtsdatum.

Zu hohe Belastung für den Bundeshaushalt

Dagegen spricht sich der Bundesrechnungshof aus. Er moniert das Schonvermögen als „unverhältnismäßig hoch“. Konkret heißt es im Papier:

„Der Bundeshaushalt sollte nicht mit dem Leistungsbezug von Personen belastet werden, bei denen grundsätzlich von einer ausreichenden Eigenleistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.“

Widerspruch zum SGB II

Diese Pläne gingen nicht nur weit über die Erleichterungen im Rahmen der Corona-Pandemie hinaus, sondern stünden auch im Widerspruch zum Sozialgesetzbuch II. Die nach wie vor geltende Zielsetzung laute,

„eine vorübergehende Unterstützung bei Hilfsbedürftigkeit sicherzustellen“.

Angst vor Betrug

Deshalb plädiert der Bundesrechnungshof für eine kürzere Karenzzeit und eine Befristung, um dann klären zu können, ob und wie sich die Änderungen auswirken. Für die Rechnungsprüfer steht jetzt schon fest, dass mit der Selbstauskunft zum Vermögen „betrügerische Handlungen“ einhergehen könnten. „Der Verzicht auf jegliche konkretere Angabe eröffnet Mitnahme- und Missbrauchsmöglichkeiten“, schreibt die Behörde.

Sanktionen haben präventive Wirkung

Auch hinsichtlich der neuen Sanktionsregeln hegt man Zweifel. Anders als die vom Verein sanktionsfrei e.V. in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie zu Hartz IV Sanktionen geht der Bundesrechnungshof von einer „präventiven Wirkung“ der Leistungskürzungen aus. Sie wirkten sich positiv auf die Zusammenarbeit und den Vermittlungsprozess aus.

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Bild: Tobias Arhelger/ shutterstock.com