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Bürgergeld und Minijob – was bleibt nach Anrechnung übrig?

"Minijob" in Holzbuchstaben

Mit einem Minijob können Arbeitnehmer bis zu 538 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Netto wie brutto beim Arbeitgeber, doch bei Bürgergeld Bedürftigen rechnet das Jobcenter dieses Einkommen an, was die monatlichen Leistungen kürzen kann. Wie wird das Einkommen aus dem Minijob beim Bürgergeld berücksichtigt, welcher Freibetrag gilt und wie viel kommt nach Anrechnung vom Zuverdienst tatsächlich aufstockend bei Bürgergeld Empfängern an?

Bürgergeld und Minijob Anrechnung

Wird die Minijob-Grenze von aktuell 538 Euro (520 Euro bis 2023) voll ausgeschöpft, beträgt der maximale Bürgergeld Freibetrag für den Hinzuverdienst 189,40 Euro im Monat und setzt sich wie folgt zusammen:

Freibetrag
100,00 EURGrundfreibetrag
84,00 EUR20% auf Einkommen zwischen 100 und 520 EUR
(20% von 420 EUR)
5,40 EUR30% auf Einkommen zwischen 520 und 538 EUR
(30% von 18 EUR)
189,40 EUR
Bürgergeld Freibetrag auf Minijob Einkommen (§ 11 Absatz 3 SGB II)

Höchstens 189,40 Euro Freibetrag anrechnungsfrei

Wer also 538 Euro mit einem Minijob hinzuverdient, hat im Monat 189,40 Euro zusätzlich zum Bürgergeld zur Verfügung. Die übrigen 348,60 Euro (538 Euro – 189,40 Euro), die diesen Einkommensfreibetrag übersteigen, werden als Einkommen angerechnet und kürzen die monatliche Auszahlung.

Von der letzten Erhöhung der Minijob-Grenze um 18 Euro zum Jahreswechsel 2024 kommen nach Abzug des Freibetrages lediglich 5,40 Euro beim Minijobber mit Bürgergeld an, da die Freibeträge auf Einkommen bisher nicht angepasst wurden.

Beispielberechnung

Beispiel 1: Bei einem Single mit 563 Euro Regelsatz und 538 Euro Zuverdienst aus einem Minijob würde das Jobcenter 214,40 Euro statt 563 Euro auszahlen (563 Euro Regelsatz abzüglich 348,60 Euro Anrechnung).

Beispiel 2: Ein Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft hat 506 Euro Regelsatz nach Regelbedarfstufe 2. Werden nun 348,60 Euro aus dem Minijob als Einkommen angerechnet, beträgt die gekürzte Auszahlung 157,40 Euro anstatt 506 Euro.

Auch interessant: Sowohl erhaltenes Trinkgeld als auch kostenlose Verpflegung des Arbeitgebers (vor allem im Gastro-Bereich relevant) können als zusätzliches Einkommen Bürgergeld kürzen.

Schülerjobs bis 538 Euro anrechnungsfrei

Für Schülerjobs gilt ein abweichender Freibetrag beim Minijob – 538 Euro im Monat werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung umfasst Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und neben ihrer Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen (§ 11b Abs. 2b SGB II). Gleiches gilt für Ableister eines Freiwilligendienstes sowie Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Ausbildung.

45 Prozent der Aufstocker sind Minijobber

Laut jüngster Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu der Erwerbstätigkeit von Leistungsempfängern waren im Juni 2023 (neuere Zahlen liegen noch nicht vor) 348.000 Bürgergeld-Bezieher ausschließlich in einer geringfügigen Beschäftigung, dem sogenannten Minijob bis 520 Euro (seit 2024 sind es 538 Euro), tätig. Dies entspricht etwa 45 Prozent aller Erwerbstätigen im Bürgergeld-Bezug. Insgesamt stockten 779.000 Erwerbstätige mit Bürgergeld auf, davon 720.000 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Mehrheit der Minijobber unter den Aufstockern waren dabei Alleinstehende ohne Kinder und Alleinerziehende.

556 Euro neue Minijob-Grenze in 2025

Ausgehend vom geplanten Mindestlohn 2025 in Höhe von 12,82 Euro pro Stunde (aktuell 12,41 Euro) wird die neue Minijob-Grenze bei 556 Euro liegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld angepasst werden und so mehr vom Minijob-Verdienst bei den Leistungsempfängern ankommt.

Titelbild: Kittyfly / shutterstock.com