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300 Euro: Auch bei Hartz IV besteht Anspruch

Geldscheine und Stromstecker mit Glühbirne

Insgesamt 500 Euro aus zwei Pauschalen erhalten Hartz IV Bedürftige zur Entlastung, die auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen (sog. Aufstocker) – einmal den 200 Euro Sofortzuschlag für Hartz IV Bedürftige als auch die 300 Energiepreispauschale (EPP) aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022, die u. A. alle Arbeitnehmer über ihre Arbeitgeber im September bzw. mit dem August-Lohn erhalten sollen. Auf die Anspruchsvoraussetzungen gehen wir gleich noch ein.

300 Euro Energiepauschale sind kein Einkommen

Während es sich bei den 200 Euro Sofortzuschlag, der für die meisten Hilfebedürftigen Ende Juli ausgezahlt wurde, um einen auf Hartz IV Leistungen anrechnungsfreien Vollzuschuss handelt, war die Anrechnung der 300 Euro Energiepauschale (kurz: EPP) zunächst unklar, da es sich um steuerpflichtigen – aber sozialabgabenfreien – Lohn handelt, sofern man diesen als Arbeitnehmer erhält. Nach aktuellen Statistiken profitieren über 800.000 Hartz IV Aufstocker von der zusätzlichen Pauschale in Höhe von 300 Euro.

Die 300 Euro sind als zweckbestimmte Einnahme „nicht zu berücksichtigendes Einkommen“ nach § 11a SGB II. In den öffentlichen Fachlichen Hinweisen zu § 11a SGB II der Bundesagentur für Arbeit findet man leider keine Angaben dazu, da diese auf dem Stand Juli 2020 sind. Dafür hat die BA in der Wissensdatenbank ein paar Informationen bereitgestellt, zudem erfolgt die Nichtanrechnung nach dem Einkommensteuergesetz.

Privilegierung durch § 122 EStG

Dass die 300 Euro EPP nicht auf Hartz IV oder andere Sozialleistungen angerechnet bzw. als Einkommen berücksichtigt wird, regelt das Einkommensteuergesetz. Hierzu heißt es in § 122 EStG:

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Mit dieser Regelung im Einkommensteuergesetz will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Energiepreispauschale als Entlastung bei allen Berechtigten ankommt. Zumal es sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bei der Energiepreispauschale ebenfalls um eine Sozialleistung handelt.

Wie hoch dann der tatsächliche Betrag der Entlastung ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab und zeigt sich dann erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im kommenden Jahr für den Veranlagungszeitraum 2022. Bei Abweichungen zur Lohnabrechnung kann es sogar noch eine Erstattung geben.

In der Lohnabrechnung wird die EPP bei den Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Bruttobezug separat ausgewiesen. Ebenso müssen auch die steuerlichen Abzüge sowie der Nettobetrag hierfür getrennt in der Abrechnung ausgewiesen werden. Dies ist auch wichtig für Hartz IV Aufstocker, damit dieser nach § 122 EStG privilegierte Betrag nicht auf die Hartz IV Leistungen angerechnet wird. Sollte es keine separate Aufstellung über den Nettobetrag für die EPP geben, ist der Nettobetrag – so die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit – aus dem Bruttobetrag abzüglich steuerlicher Abzüge zu bestimmen.

200 Euro Hartz IV Sofortzuschlag schon vor Auszahlung verpufft

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Grundsätzlich hat jeder in Deutschland wohnende oder sich gewöhnlich hier aufhaltende Bürger, der im Jahr 2022 Einkünfte als Angestellter (auch 450-Euro-Minijob), Selbständiger, Gewerbetreibender oder aus Land- und Forstwirtschaft hat, einen Anspruch auf diese 300 Euro Energiepreispauschale aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022. Grundsätzliches Ziel dieser EPP ist es, die Mehraufwendungen bei den Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte abzufedern.

Rentner und Pensionäre sind ausdrücklich von der 300 Euro Energiepreispauschale ausgenommen, sofern sie nicht über weitere Einkünfte verfügen. Hierzu schriebt das Bundesfinanzministerium:

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Für Angestellte bzw. abhängig Beschäftigte gilt, dass die die EPP nur in den Steuerklassen I bis V ausgezahlt wird. Bei Lohnsteuerklasse VI handelt es sich um eine zweite Beschäftigung, so dass in diesem Fall die 300 Euro bereits für das erste Beschäftigungsverhältnis fließen.

Bei 450-Euro-Jobs haben nicht nur Beschäftigte nach Lohnsteuerklasse Anspruch sondern auch pauschal besteuerte Minijobber, deren Lohn pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG besteuert wird. In diesem Fall müssen sie dem Arbeitgeber auch schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wann erfolgt die Auszahlung der 300 Euro?

Bei Arbeitnehmern, die am 01. September 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, soll die Auszahlung im September zusammen mit der Gehaltszahlung über den Arbeitgeber erfolgen. Im Gegenzug wird beim Arbeitgeber die Abgabenlast der Lohnsteuer um die 300 Euro je Arbeitnehmer abgesenkt.

Dienstverhältnisse, die erst nach September eingegangen werden, profitieren von der Energiepreispauschale erst bei Abgabe der Steuererklärung für 2022, bei der die 300 Euro vom Finanzamt von der Steuerlast abgezogen werden. Selbständige oder Gewerbetreibende, die im September ihre Vorauszahlungen für die Einkommensteuer leisten, können diese in dem Monat um 300 Euro reduzieren. Sollte die ursprüngliche Vorauszahlung geringer als die EPP ausfallen, bleibt auch noch die Verrechnung bei der Einkommensteuererklärung.

Ausführliche Informationen zur Energiepreispauschale bietet das Bundesfinanzministerium unter nachfolgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Bild: Mc_Cloud/ shutterstock.com