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Regierung zahlt wissentlich zu wenig Strom bei Hartz IV Mehrbedarf

Geldscheine vor Stromzähler

Strom und Gas sind aktuell die größten Kostentreiber. Das könnte viele Haushalte in die Armut und Hartz IV Bedürftige weiter in die Enge treiben. Daher ist es unverständlich, dass die Regierung den Mehrbedarf für Warmwasser, das dezentral aufbereitet wird – etwa über einen Durchlauferhitzer – nicht anpasst. Stattdessen wird in einem Referentenentwurf trotz rechtskräftiger Urteile um den heißen Brei geredet.

10,33 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen

Ein alleinstehender Erwachsener erhält als Hartz IV Mehrbedarf für Warmwasser 10,33 Euro im Monat (2,3 Prozent des Regelsatzes von 449 Euro in 2022), wenn die Erwärmung nicht zentral über die Heizung, sondern dezentral in der Wohnung (Durchlauferhitzer, Boiler etc.) erfolgt, und dadurch höhere Stromkosten entstehen. Dass dieser Betrag längst nicht mehr ausreicht, kann man leicht nachrechnen.

70 Prozent höhere Kosten

Unsere eigene Kalkulation mithilfe eines Stromverbrauch-Rechners ergab für ein sparsames Gerät mit einer Leistung von 18 Kilowatt, einer Nutzungsdauer von nur fünf Minuten täglich und einem Strompreis von 37,14 Cent je Kilowattstunde (Stand April 2022 lt. BDEW) einen Betrag von 16,80 Euro pro Monat bzw. 0,56 Euro täglich – fast 70 Prozent mehr als vom Staat über den Hartz IV Mehrbedarf für Warmwasser vorgesehen. Bei älteren und nicht so sparsamen Geräten, die gerade in einfachen Wohnungen für Hartz IV Bedürftige zu finden sind, dürfte die Differenz weitaus höher sein.

Etwa 700 Kilowattstunden pro Jahr

Unsere Berechnung kommt auf etwa 730 Kilowattstunden pro Jahr. Das entspricht dem Wert, den das Landessozialgericht (Aktenzeichen L 13 AS 207/18 ZVW vom 22. Mai 2019) in einer Urteilsbegründung zum Warmwassermehrbedarf nennt. Dabei bezog man sich auf öffentliche Vergleichswerte wie zum Beispiel Stromspiegel und Verbrauchsübersichten, wie es auch in Entscheidungen des Bundessozialgerichts gefordert wird, da eine separate Verbrauchsmessung nicht möglich sei. Daraus resultierte seinerzeit ein höherer Anspruch des Klägers.

Problem: höheren Bedarf berechnen

Lehren hat die Regierung daraus nicht gezogen. Im „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen“ wird das Thema „dezentrale Warmwassererzeugung“ zwar aufgegriffen. Tatsachen werden jedoch nicht geschaffen.

Hartz IV Erhöhung 2021: Stromkosten werden wieder nicht gedeckt

Stromverbrauch für Warmwasser nicht messbar

Die Begründung: Es gebe keine „objektive Qualifizierungsmöglichkeit“. Ob der Stromverbrauch für die Warmwasseraufbereitung hoch oder niedrig ist, lässt sich aus Sicht der Regierung also nicht ordnungsgemäß ermitteln. Weil er angeblich nicht gemessen werden kann.

Daher müsse im Einzelfall entschieden werden, ob Mehrausgaben anfallen. Das einzige objektive Kriterium, auf das die für Hartz IV zuständigen Träger dabei zurückgreifen könnten, seien die Stromkosten, der Stromverbrauch und der Strompreis pro Kilowattstunde, die dann mit Verbrauchsübersichten in Relation gesetzt werden.

Letztlich würde mit diesem Verfahren einer Umrechnung aus den Gesamtkosten für Strom ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.09.2018 (Aktenzeichen B 14 AS 45/17 R) umgesetzt. Die Richter hatten entschieden, dass die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtung erfordere.

Ob die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung höher als der pauschale Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung sei, setze „grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen“ voraus – sagt das Bundessozialgericht. Damit bezieht sich das Gericht auf Vergleichsübersichten wie beispielsweise den Stromspiegel.

Keine konkreten Zahlen im Referentenentwurf

Das spiegelt sich zumindest ansatzweise im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14.07.2020 wider. Aber: Die Mehrausgaben müssen laut Entwurf – anders als vom Bundessozialgericht erklärt – nach wie vor begründbar sein und nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Auch konkrete Zahlen, wie eine höhere Pauschale, werden nicht genannt. Es obliegt damit also dem Jobcenter, ob es den Taschenrechner zückt und – auf Antrag von Betroffenen – mehr bezahlt.

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In der schlüsselfertigen Drucksache 19/22750 vom 23.09.2020 des „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes“ heißt es dann:

Der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung wird aufgrund der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit überarbeitet. Dabei wird die Höhe des Mehrbedarfs auf die gesetzliche Höhe begrenzt, weil es für eine abweichende Festsetzung im Einzelfall an den dafür erforderlichen objektiven Kriterien fehlt.

https://dserver.bundestag.de/btd/19/227/1922750.pdf, S. 14, abgerufen 06.10.2021

Urteil: Jobcenter muss Zusatzkosten für Warmwasser zahlen

Grundsätzlich scheint man hier nicht von vorne herein mehr zahlen zu wollen, obwohl es angemessen wäre, da auch nach dem aktuellen Stromspiegel die dezentrale Warmwasseraufbereitung etwa 40 Prozent der gesamten Stromkosten im Haushalt ausmachen. Selbst bei einer zurückhaltenden Berechnung von nur 500 Kilowattstunden für den Durchlauferhitzer im Jahr bei einem Kilowattpreis von 37,14 Cent lägen die Kosten in 2022 bei 186 Euro und damit noch mehr als 60 Euro respektive über 50 Prozent höher als die Mehrbedarfs Pauschale, die in Summe 123,96 Euro ergibt.

Widerspruch erheben

Betroffene, die den Mehrbedarf erhalten, können also nur mehr – und damit angemessene Leistungen erhalten – wenn sie Widerspruch gegen den Leistungsbescheid erheben, damit der Mehrbedarf angepasst werden kann. Das Jobcenter dürfte nach der aktuellen Rechtsprechung kaum plausible Gründe finden, eine solche Anpassung des Mehrbedarfs abzulehnen.

Im Zweifel dürfte dies auch ein Jahr rückwirkend über einen Überprüfungsantrag möglich sein, wenn die Widerspruchsfrist des Leistungsbescheides bereits abgelaufen ist,

Viele Haushalte werden benachteiligt

Mit der zu geringen Mehrbedarfs Pauschale werden vor allem jene Haushalte benachteiligt, die sich keine modernen Wohnungen leisten können. Haben sie eine dezentrale Warmwassererzeugung, zahlen sie drauf, weil die Kosten höher sind als der gezahlte Mehrbedarf. Mit einer zentralen Warmwasseraufbereitung über die Heizungsanlage, die in modernen Wohnungen meist Usus ist, werden die Kosten indes im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung komplett getragen, sofern sie angemessen sind.

BSG: Az.: B 14 AS 45/17 R

Rechner für Durchlauferhitzer: https://www.durchlauferhitzer-wissen.de/ratgeber/durchlauferhitzer-stromverbrauch-berechnen-und-kosten-senken

Bildnachweis: Photo_Pix/ shutterstock.com