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BVerfG: Ablehnung der Beratungshilfe für Hartz IV Bedürftige verfassungswidrig

Richter im Gerichtssaal des Bundesverfassungsgerichts

Die Ablehnung der Beratungshilfe für Hartz IV Bedürftige in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren verstößt gegen Artikel 3 i. V. m. Artikel 20 des Grundgesetzes und ist damit verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht in einem am 24.05.2022 veröffentlichtem Beschluss.

Weil er Zweifel an der Richtigkeit seines Bescheides vom Jobcenter hatte, bat ein Hartz IV Bedürftiger beim Amtsgericht Kaufbeuren um Beratungshilfe. Das Anliegen wurde dort gleich mehrfach verneint. Die Rüge kam jetzt vom Bundesverfassungsgericht. Demnach haben auch Personen in der Grundsicherung das Recht, juristisch beraten zu werden, wenn der Sachverhalt so komplex ist, dass er das Verständnis eines Normalbürger übersteigt.

Der Hintergrund

Der Kläger hatte nach der Betriebskostenabrechnung 2019 ein Guthaben. Das hätte im Juni 2020 komplett auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden müssen. Dann wäre der Mann jedoch leer ausgegangen. Daher wurde das Guthaben mit Bescheid vom 8. April 2021 auf sechs Monate aufgeteilt: 49,25 Euro monatlich von Juni bis November 2020.

Rückforderung sollte geprüft werden

Da die Leistungen bereits erbracht worden waren, folgte am 8. April 2021 mit einem weiteren Bescheid eine Erstattungsforderung über 331,82 Euro. Um den Bescheid prüfen lassen zu können, beantragte der Mann beim Amtsgericht Beratungshilfe.

Rechtspflegerin lehnt Hilfegesuch ab

Die zuständige Rechtspflegerin kam der Bitte nicht nach, weil es dem Kläger aus ihrer Sicht lediglich um eine pauschale Überprüfung des Bescheides gehe und kein Anzeichen für eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung vorläge. Bei weiteren Versuchen wurde moniert, es werde nicht konkret dargelegt, um welche Fehler es sich handele. Zudem hätte der Hartz IV Bedürftige auch das Jobcenter um Hilfe bitten können. Dagegen legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein.

Urteil zugunsten des Hartz IV Bedürftigen

Dieser Beschwerde gab das Bundesverfassungsgericht statt. Die Entscheidungen des Amtsgerichtes verstießen gegen den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit und sei damit verfassungswidrig. Die Basis für diesen Beschluss bildet Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) in Verbindung mit Artikel 20 Absätze 1 und 3.

Verfahrensrechte effektiv ausüben

Laut den Richtern greife die Möglichkeit für Hartz IV Bedürftige, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht selbst zu einer effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte in der Lage seien. Unbemittelte müssten dabei wie Bemittelte die entstehenden Kosten berücksichtigen und prüfen, ob fremde Hilfe zwingend nötig sei.

Ein Verweis auf Selbsthilfe müsse vom Gericht im Einzelfall geprüft werden. Hier komme es darauf an, inwieweit der Sachverhalt schwierige Rechtsfragen aufwerfe.

Kein einfach gelagerter Fall

Der Hartz IV Bescheid, der zur Verfassungsbeschwerde geführt hatte, wurde höchstrichterlich als „offenkundig nicht einfach gelagert“ gewertet. Gleichzeitig machten den Richter darauf aufmerksam, „dass die Aufteilung des Betriebskostenguthabens auf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht zulässig war und nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R -)“.

Verweis an Jobcenter nicht rechtens

Der Verweis an das Jobcenter, um dort Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei falsch gewesen. Schließlich habe das Jobcenter den Bescheid erlassen. Auch eine mutwillige Rechtsverfolgung durch den Hartz IV Bedürftigen sei nicht zu erkennen. Er habe die Punkte aufgezeigt, bei denen er Zweifel gehabt habe. Jetzt muss das Amtsgericht erneut ran.

Das SGB II ist zu kompliziert

Wenn schon Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) das SGB II als zu kompliziert bezeichnet, wie sollen dann Hartz IV Bedürftige ohne juristischen Hintergrund den Durchblick behalten? Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist daher ein klares Zeichen, dass die Regeln für die Grundsicherung überarbeitet werden müssen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. April 2022 – AZ.: 1 BvR 1370/21