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Urteil: Hartz IV Regelbedarf für Schulbücher ist realitätsfremd

Kind steckt Schulbücher in den Rucksack

Das Sozialgericht Oldenburg hat ein Jobcenter in die Schranken gewiesen und gleichzeitig harsche Kritik am Hartz IV Satz für Schulbücher geübt. 2,55 Euro pro Monat für Schülerinnen und Schüler im Alter von 14 bis 18 Jahren entsprächen nicht der Realität. Deshalb verpflichteten die Richter die Behörde, die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch in Höhe von 138,95 Euro zu übernehmen.

Jobcenter verweist auf Leistungen zur Teilhabe

Der Fall: Eine 2003 geborene Berufsschülerin war von der Schule aufgefordert worden, ein elektronisches Wörterbuch vom Typ Casio EW-G 570 C anzuschaffen. Der Preis in Höhe von 138,95 Euro überforderte die Familie, die ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht. Daher bat die Mutter das Jobcenter um Kostenübernahme, wurde mit Hinweis auf die bereits gezahlten Leistungen für Bildung und Teilhabe jedoch abgewiesen.

Das Mädchen hatte für das erste Schulhalbjahr die Bedarfspauschale in Höhe von 100 Euro und für das zweite Halbjahr 50 Euro erhalten. Aber: Diese Leistungen decken laut Sozialgericht Oldenburg nicht den Kauf von Schulbüchern ab, deren Anschaffung unter den Hartz IV Regelbedarf fällt, wenn das jeweilige Bundesland keine Lernmittelfreiheit gewährt. Hierfür sind aktuell 2,55 Euro pro Monat vorgesehen, also 30,60 Euro im Jahr.

Regelbedarf nicht realitätsgerecht erfasst

Mit Blick auf diesen Betrag betonten die Richter:

„Leistungsempfänger können hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Wörterbuches auch nicht auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II oder die Gewährung eines Darlehens verwiesen werden, da der maßgebliche Bedarf bei der Ermittlung des Regelbedarfs nicht in strukturell realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst worden ist.“

Schulbücher sind existenzieller Bedarf

Darüber hinaus erklärte das Sozialgericht Oldenburg, dass Schulbücher zum existenziellen Bedarf schulpflichtiger Kinder gehören. Der Bedarf zur Deckung der Kosten sei daher unabweisbar, wenn die Schule den Kauf verpflichtend vorschreibe. Das gelte auch für elektronische Bücher. Das Jobcenter müsse bei fehlender Lernmittelfreiheit daher die Kosten übernehmen. Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 16.11.2021, Aktenzeichen S 37 AS 1268/19.

Bildnachwseis: Golubovy/ shuttertock.com