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Hartz IV Mietkosten: Jobcenter muss private Haftpflicht übernehmen

Richter mit Hammer

Schreibt der Mietvertrag vor, dass eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, muss das Jobcenter Hartz IV Bedürftigen die Kosten für die Police erstatten. Zu diesem Entschluss kam gestern das Bundessozialgericht und begründete das Urteil damit, dass es sich bei der Privathaftpflicht in diesem Fall um zu übernehmende Unterkunftskosten handelt.

Streit um 4,10 Euro monatlich

Der vorliegende Fall: Der Hartz IV Bedürftige war aus dem Rheingau-Taunus-Kreis nach Kassel gezogen. Der Eigentümer der neuen Wohnung verlangte im Mietvertrag den jährlichen Nachweis, dass eine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Für die bereits bestehende Police fielen Kosten von 4,10 Euro pro Monat an, die das Jobcenter übernehmen sollte. Doch die Behörde weigerte sich und wertete den Versicherungsbeitrag nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung.

Hartz IV Urteil: Jobcenter muss Umzug nicht zustimmen

Jobcenter: Versicherung kein Unterkunftsbedarf

Sowohl das Sozialgericht Kassel als auch das Hessische Landessozialgericht forderten das Jobcenter auf, die Kosten der Privathaftpflicht des Hartz IV Bedürftigen zu übernehmen.

Doch das Amt zog es vor, in Revision zu gehen. Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sei die Versicherung nicht erforderlich, so der Standpunkt der Behörde. Daher müssten die Beiträge für die Police auch nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Revision zurückgewiesen

Das Bundessozialgericht widersprach der Einschätzung des Jobcenters. Zahlungsverpflichtungen, die auf mietvertraglichen Vereinbarungen beruhen, ließen sich unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs fassen. Voraussetzung sei ein sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung.

Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Daher müsse das Jobcenter dem Hartz IV Bedürftigen die Versicherungskosten erstatten.

Schäden an Mietsache versichern

Sinn der privaten Haftpflichtversicherung, die der auf Arbeitslosengeld II angewiesene Mieter nachweisen muss, sei es, Schäden an der Mietsache zu versichern. Dass die Police auch Schäden abdecke, die über die Mietsache hinaus gehen, stehe der Berücksichtigungsfähigkeit nicht entgegen. Denn es sei dem Hartz IV Bedürftigen nicht möglich, eine Versicherung abzuschließen, die ausschließlich die Mietwohnung erfasse.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2021, Aktenzeichen: B 4 AS 76/20 R

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 26. September 2018, Aktenzeichen S 7 AS 633/15 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. August 2020, Aktenzeichen L 6 AS 581/18.

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