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4 Tage zu früh gekauft – Jobcenter zahlt Hartz IV Mehrbedarf nicht

Mädchen sitzt vor Notebook beim Homeschooling

Weil ein Notebook vier Tage vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung gekauft wurde, weigert sich das Jobcenter in Soest, die Kosten für das Gerät zu übernehmen. Dass Kinder aus Hartz IV Familien ohne die Geräte in Zeiten von Corona schulisch immer weiter zurückfallen, spielt dabei offenbar keine Rolle.

Geräte für Distanzunterricht

Homeschooling funktioniert nur, wenn auch alle über die technische Ausstattung verfügen. Sei es ein Notebook, ein PC oder aber ein Tablet-PC. In vielen Hartz IV Haushalten sind diese Geräte schlicht nicht vorhanden. Für Kinder und Jugendliche ein echtes Problem. Dem wollte ein Familienmitglied Abhilfe schaffen und besorgte für den 16-jährigen Sohn des Schwagers ein preisreduziertes Notebook für 500 Euro.

Dabei war der Hartz IV Haushalt leider schneller als die Politik. Die Entscheidung, dass die Jobcenter die Kosten übernehmen, wurde erst einige Tage später rechtskräftig. Das Ergebnis: Die Behörde schickte der Familie einen Ablehnungsbescheid. Für den Schwager ein echtes Ärgernis. Aus seiner Sicht wird die Familie dafür bestraft, dass sie im Interesse der Schulbildung des Sohnes gehandelt hat.

Jobcenter verweist auf Rechtsgrundlage

Das Jobcenter äußert sich nicht zu dem konkreten Fall, sondern verweist ganz allgemein auf die Rechtsgrundlage. Zudem versuche man, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Insgesamt habe es in Soest nur 62 Ablehnungen gegeben. In der Mehrheit, weil Quittungen fehlten oder die Altersgrenze überschritten wurde. Der Hartz IV Familie nützt das herzlich wenig. Auch dass viele Schulen nach den Osterferien Kindern und Jugendlichen ohne Notebook und Co. unter die Arme griffen, kam in dem Fall zu spät.

Das Bemühen, dem Sohn schnellstmöglich die ordnungsgemäße Teilnahme am Fernunterricht zu ermöglichen, kommt die Leistungsempfänger im wahrsten Wortsinn teuer zu stehen.

Inzwischen muss man das Gefühl haben, dass selbst Schulbildung für Hartz IV Betroffene unbezahlbar ist.

Bildnachweis: Nata Runa/ shutterstock.com