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BSG-Urteil zur Verjährung von Hartz IV Erstattungsforderungen

Mahnung Schreiben in den Händen

Hartz IV Leistungen, die zu Unrecht bezogen wurden, müssen zurückgezahlt werden. Die Details dazu ergeben sich aus dem Erstattungsbescheid des Jobcenters. Vier Jahre lang kann die Behörde diesen Schritt einleiten. Handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, verjährt die Forderung allerdings erst nach 30 Jahren. Eine simple Mahnung reicht da nicht aus, sagt das Bundessozialgericht.

Bis zu 30 Jahre Verjährungsfrist

Urteile zu Erstattungsforderungen durch Jobcenter und Co. gibt es bereits viele. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes sorgt jetzt erstmals für etwas mehr Klarheit, wie lange die Forderungen geltend gemacht werden dürfen und wann sie verjährt sind.

Die Grundlagen dazu liefern die §§ 50 Abs. 4 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen) und 52 Abs. 2 SGB X (Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt). Regulär beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre. Wird die Rückforderung durch einen Verwaltungsakt untermauert, erweitert sich das Zeitfenster auf volle 30 Jahre.

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Forderung aus 2011 erst 2018 angemahnt

Im vorliegenden Fall hatte ein Jobcenter 2011 Leistungen in Höhe von 4.444,59 Euro zuzüglich Mahngebühren von einer Hartz IV Empfängerin zurückgefordert. Gemahnt wurde allerdings erst im Jahr 2018. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den das Amt als Überprüfungsantrag ansah und diesen ablehnte. Das Jobcenter wertete die Mahnung als Verwaltungsakt und sah die Rückforderung daher als rechtens an.

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Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht machten deutlich, dass die Forderungen „wegen Verjährung erloschen seien“. Die angefochtenen Bescheide wurden daher aufgehoben. Bestätigt wurde das Vorgehen vom Bundessozialgericht. Eine simple Mahnung sei „kein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Absatz 1 SGB X“. Es könne nur gehemmt werden, was bereits „zu laufen begonnen hatte“. Insofern hätte nur ein weiterer Bescheid die bereits angefangene Verjährungsfrist gehemmt. Oder anders ausgedrückt: Durch die simple Mahnung sei die vierjährige nicht in eine 30-jährige Verjährungsfrist übergegangen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021 – Az.: B 11 AL 5/20 R

Vorinstanzen:
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 8 AL 3185/19 vom 26.06.2020
Sozialgericht Mannheim – Az.: S 11 AL 862/19 vom 14.08.2019

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