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BSG zur Nachzahlung: Jobcenter muss 4 Prozent Zinsen zahlen

Richterhammer

Wenn es zu einer Nachzahlung von Sozialleistungen, wie Hartz IV oder Grundsicherung im Alter kommt, haben Leistungsempfänger einen Anspruch auf Zinsen. Dies bestätigte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 03. Juli 2020 (Az.: B 8 SO 15/19).

Frau klagt Verzinsung von Nachzahlung ein

Hintergrund des Urteils war die Klage einer Sozialhilfeempfängerin. Die Frau bezog von August 2015 bis Juli 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen dieser Leistungen übernahm der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft und Heizung teilweise. Da der Frau aus ihrer Sicht jedoch die Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zustünden, beantragte die Frau die Überprüfung ihres Bewilligungsbescheids – der Leistungsträger lehnte dies jedoch ab und die Frau zog vor Gericht.

Nachzahlung: Leistungsträger verweigert Zinsen

Das Sozialgericht Mannheim gab der Frau Recht und verurteilte den Leistungsträger dazu, künftig höhere Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Darüber hinaus hatte die Frau Anspruch auf eine Nachzahlung der bisher nicht gezahlten Leistungen durch den Leistungsträger in Höhe von 1.380 Euro. Dieser leistete die Nachzahlung allerdings ohne sie zu verzinsen, wogegen die Sozialhilfeempfängerin erneut Klage erhob.

In erster Instanz sprach das SG Mannheim der Frau einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung zu (Az.: S 8 SO 861/19). Dieser Anspruch sprach ihr das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der darauffolgenden Revision jedoch wieder ab (Az.: L 2 SO 2656/19) und so zog die Leistungsempfängerin vor das Bundessozialgericht (BSG) – mit Erfolg!

BSG: Nachzahlungen müssen verzinst werden!

Das BSG entschied, dass die Frau sehr wohl einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung habe. Gemäß § 44 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen ab dem Ende des Kalendermonats, in dem sie fällig werden, zu verzinsen – und zwar mit 4 Prozent. Laut Urteil würden Sozialleistungen grundsätzlich dann fällig, sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden und dem Leistungsträger ein vollständiger Leistungsantrag vorliege. Daraus ergebe sich, dass Geldleistungen bereits nach Ablauf des Kalendermonats zu verzinsen seien, in dem die Fälligkeit eintritt und nicht erst mit Vorliegen eines Bewilligungsbescheids des Leistungsträgers, so die Kasseler Richter.

Verfahrensgang:

Titelbild: L.O.N Dslr Camera/shutterstock.com