20 FFP2 Masken pro Woche oder einen Zuschuss in Höhe von 129 Euro monatlich zum Hartz IV Regelsatz hat sich nun ein Hilfebedürftiger per Eilantrag für seinen Coronavirus Schutz erstritten.
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Sozialgericht gewährt 129 Euro für FFP2 Masken
In den vergangenen Monaten wurden hitzige Diskussionen um zusätzliche finanzielle Coronahilfen für Hartz IV Bedürftige geführt. Erst nach einem Jahr der Coronavirus-Pandemie greift der Staat den Hilfebedürftigen mit kleinen Zuschüssen unter die Arme. So wurden in den vergangenen Wochen folgende Coronahilfen für Hartz IV Hilfebedürftige beschlossen:
In Bezug auf die Weisung der BA, dass 10 FFP2 Masken kostenlos in Apotheken an Hartz IV Bedürftige ausgegeben werden, ist das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe ein echter Paukenschlag und zeigt, wie weit die Meinungen zum Schutz vor dem Coronavirus auseinander gehen.
Nach Ansicht der 12. Kammer muss das Jobcenter dem Hilfebedürftigen einem – wie das Gericht schreibt – Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs stattgeben. Die Sozialrichter halten es für angemessen, diesem Bedarf bis Sommeranfang am 21. Juni 2021 mit 20 FFP2-Masken pro Woche zu decken. Alternativ könnte dieser Bedarf mit einer zusätzlichen Geldleistung zum Hartz IV Regelsatz in Höhe von 129 Euro monatlich gedeckt werden.
Begründet wird diese Entscheidung unter anderem damit, dass Hartz IV Bedürftige ohne diesen Mehrbedarf „in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt“ würden.
OP-Masken laut Gericht nicht ausreichend
Zwar sind auch IOP-Masken laut letzter Coronavirus-Schutzmasken Verordnung in der Öffentlichkeit erlaubt, jedoch geht der Schutz dieser dem Gericht nicht weit genug. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:
Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Dieses verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern oder Pflegeheimen erlaubt, weil die CoronaVO FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe und andernorts OP-Masken genügen lasse.
Pressemitteilung SG Karlsruhe vom 12.02.2021
Individueller Mehrbedarf für FFP2-Masken dient dem Infektionsschutz
Das Sozialgericht stellt in seiner Erklärung klar, dass die Gewährung des individuellen Mehrbedarfs von 20 FFP2-Masken wöchentlich oder alternativ des monatlichen Zuschusses in Höhe von 129 Euro nicht der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse sondern ausschließlich dem Infektionsschutz und der Allgemeinheit diene.
Bei der Anzahl der Masken gehen die Richter davon aus, dass für den Infektionsschutz mindestens einmal täglich eine neue FFP-Maske sowie bis zu zwei weitere Ersatz-.Masken zur Verfügung stehen müssen – und es nur wenigen Menschen möglich sei, diese Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
Urteil ist rechtskräftig
Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 unter dem AZ.: S 12 AS 213/21 ER ist rechtskräftig.
Dennoch zu beachten ist, dass es sich zunächst um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nur auf den konkret verhandelten Sachverhalt Anwendung findet. Dieses Urteil ist also nicht auf die über fünf Millionen Hartz IV Bedürftigen anwendbar. Für die zukünftige Auslegung der Mehrbedarfe könnte die Entscheidung des Sozialgerichts allerdings wegweisend sein, so dass die Bundesagentur für Arbeit möglicherweise die Anweisungen nachbessert. In jedem Fall können Kläger auf einen möglichen Mehrbedarf sich auf die Entscheidung des SG Karlsruhe beziehen.
Wichtig!
Das SG Dresden hat in einem abweichendem Beschluss entschieden, einem Hartz IV Empfänger den Mehrbedarf für Corona-Masken nicht zu gewähren. Die unterschiedliche Rechtsprechung des SG Karlsruhe und des SG Dresden sorgt bei Leistungsempfängern weiter für Unsicherheit und Verwirrung. Mehr dazu hier: Verwirrung pur: Gericht lehnt Hartz IV Mehrbedarf für Corona-Masken ab
Mit Beschluss vom 08.03.2021 verweigerte auch das Sozialgericht Oldenburg (Az.: S 37 AS 48/21 ER ) einen zusätzlichen Mehrbedarf für FFP2-Masken und verwies darauf, dass Hartz IV Bedürftige die nötigen Kosten hierfür – und auch OP-Masken – aus dem Regelsatz ansparen sollen.
Sozialgericht Karlsruhe – Az.: S 12 AS 213/21 ER vom 11.02.2021
Pressemitteilung des SG Karlsruhe
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