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Beschluss: Teilzeit Studenten haben Hartz IV Anspruch

Student in der Uni

Das Landessozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass Studenten unter bestimmten Umständen Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben können.

Anspruch auf Hartz IV für Teilzeit-Studenten

Grundsätzlich gilt, dass Studenten, Auszubildenden und Schüler deren Ausbildung bzw. Studium dem Grunde nach durch BAföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungshilfe gefördert werden kann, grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben. Wie das LSG Hessen nun mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigte, gilt dies jedoch nicht für Teilzeitstudenten (Az.: L 9 AS 535/20 B ER).

Teilzeit Student beantragt Hartz IV

Dem Urteil ging der Fall eines Klägers aus dem Raum Gießen voraus. Der 1978 geborene Mann schrieb sich 2018 in Geschichts- und Kulturwissenschaften ein – auf Grund seiner Epilepsie Erkrankung gewährte ihm die Universität ein Teilzeit-Studium. Da er bereits ein früheres Studium im Fach Theologie im Jahr 2012 abgebrochen hatte, wurden dem Studierenden aufgrund des Fachrichtungswechsels keine BAföG-Leistungen gewährt. Aus diesem Grund stellte der Mann einen Antrag auf Hartz IV – vergeblich.

Jobcenter: Teilzeit-Studium ist BAföG-förderungsfähig

In seinem Ablehnungsbescheid erklärte das Jobcenter, dass der Mann zwar einem Teilzeit-Studium nachging und dieses nicht durch BAföG gefördert würden könne. Allerdings begründe sich die fehlende Förderungsfähigkeit nicht durch das Teilzeitstudium, sondern durch den Wechsel des Studienfachs. Ein Teilzeitstudium sei grundsätzlich förderungsfähig:

Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach dem BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II – Leistungen zu kommen, würden die Fördergrenzen des BAföG praktisch wirkungslos“, heißt es in dem Urteil von Seiten des Jobcenters.

Annahme des Jobcenters falsch

Mit der Annahme, dass grundsätzlich bei einem Teilzeit-Studium BAföG-Förderungsfähigkeit bestünde, liegt das Jobcenter falsch. Hierzu heißt es ausdrücklich im Gesetz (§ 2 Abs. 5 BAföG):

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (…)

LSG kippt Entscheidung des Jobcenters

Diese Entscheidung des Jobcenters wollte der Student nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht – mit Erfolg! Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied in zweiter Instanz im Sinne des Klägers. Aus Sicht des Gerichts sei ein Teilzeit-Studium nicht durch BAföG förderungsfähig, da es nicht die volle Arbeitskraft der Studierenden in Anspruch nehmen würde – wie es auch im § 2 Abs. 5 BAföG heißt.

Folglich könne ein Anspruch auf Jobcenter Leistungen nicht ausgeschlossen werden.

Dabei sei stets für das jeweilige Semester zu entscheiden, ob in Teilzeit studiert werde und nicht anhand der Gesamtverhältnisse des Studiums. Der Beschluss des LSG Hessen ist unanfechtbar.

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Verfahrensgang:
Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 15.12.2020, Az.: L 9 AS 535/20 B ER
Sozialgericht Gießen, Urteil v. 04.11.2020, Az.: S 25 AS 505/20 ER

Titelbild: Stokkete/ shutterstock.com