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Hartz IV: Jobcenter zahlt Fahrtkosten zu ambulanter Behandlung

Frau sitzt bei ambulanter Therapie

Wie das Landessozialgericht Sachsen kürzlich entschied, haben Hartz IV Empfänger Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Therapie.

Jobcenter muss Fahrtkosten zu Therapie übernehmen

Der Weg zum Psychotherapeuten ist oft nicht nur aus emotionalen Gründen ein steiniger – häufig sind damit auch hohe Fahrtkosten verbunden. Hartz IV Empfänger stellt das vor eine große Herausforderung. Gute Nachrichten:  Laut Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts muss das Jobcenter für die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung aufkommen, da diese als Mehrbedarf gem. § 21 SGB II gelten (Az.: L 7 AS 83/17).

Frau und Sohn auf Therapie angewiesen

Hintergrund des Urteils war die Klage einer Hartz IV Empfängerin aus dem Raum Dresden und ihres Sohns. Nach dem Tod ihres Ehemannes waren sowohl die Frau als auch ihr Sohn auf dauerhafte psychotherapeutische Hilfe angewiesen. Zur Bewältigung ihrer Probleme sollte die Frau zweimal die Woche einen Therapeuten aufsuchen; für ihren Sohn sei eine wöchentliche Therapiestunde ausreichend, wohin sie ihn jedoch begleiten müsse.

Die insgesamt drei wöchentlichen Termine waren mit Fahrkosten in Höhe von monatlich rund 190 Euro verbunden – eine Summe, die die Hartz IV Empfängerin vom Regelsatz allein nicht zahlen konnte. Aus diesem Grund stellte sie einen Antrag auf Mehrbedarf beim zuständigen Jobcenter und erhielt prompt einen Ablehnungsbescheid vom Jobcenter. Die Fahrtkosten müssten von den Regelleistungen gezahlt werden.

Frau zieht vor Gericht

Diesen Beschluss wollte die Frau jedoch so nicht akzeptieren und argumentierte in ihrem Widerspruchsbescheid, dass die zusätzliche monatliche Belastung eine außergewöhnliche Härte darstelle und als solche nicht mit normalen Arztterminen vergleichbar sei. Als das Jobcenter auch den Widerspruch zurückwies, zog die Leistungsempfängerin vor Gericht.

LSG Sachsen urteilt im Sinne der Klägerin

Mit Erfolg: Das Landessozialgericht Sachsen erkannte den Anspruch der Frau auf Mehrbedarf in zweiter Instanz an. Hartz IV Empfänger haben generell einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme durch die Krankenversicherung, sofern die Behandlung als medizinisch notwendig zu erachten ist und keine Behandlungsmöglichkeit im näheren Umkreis besteht.

In diesem Fall lag allerdings keine medizinische Indikation vor und eine Fahrtkostenübernahme durch die Krankenversicherung war damit ausgeschlossen. Laut Urteil des Gerichts müsste das Jobcenter nun für die Kosten aufkommen. Da die Fahrtkosten den im Regelsatz veranschlagten Betrag für Ausgaben im Verkehrsbereich (2021: 40,01 € monatlich/ 2020: 35,99 € monatlich) überschritten, müsse das Jobcenter angesichts der laufenden und unabweisbaren Natur des Bedarfs einen Mehrbedarf gemäß §21 SGB II bewilligen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Dresden, Urteil v. 12.12.2016, Az.: S 3 AS 5728/14  
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 05.11.2020, Az.: L 7 AS 83/17

Titelbild: Photographee.eu/ shutterstock.com