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Fehlerhafte Hartz IV Angaben: Kinder haften für ihre Eltern?

Vater und Sohn

Ein junger Mann sollte seine zu Unrecht bezogenen Hartz IV Leistungen wiederzurückzahlen, die er erhielt, weil sein Vater im Hartz IV Antrag falsche Angaben gemacht hatte. Dagegen klagte der Mann – und verlor vor dem Bundessozialgericht.

Hartz IV trotz Einkommen bezogen

Der Kläger lebte mit seinen Eltern im Raum Hannover. Der Vater des damals 20-jährigen Mannes beantragte für sich und seinen Sohn wiederholt Hartz IV Leistungen, die Mutter erhielt Sozialhilfe. In seinen Anträgen gab der Vater jedoch nicht an, dass sein Sohn sich mittlerweile in einer Ausbildung befand und dadurch ein eigenes Einkommen erzielte.

Jobcenter fordert Geld zurück

Der Fehler flog auf, als der junge Mann dem Jobcenter im Rahmen einer Mitwirkungsaufforderung die Verdienstabrechnungen aus seiner Ausbildung vorlegte. Das Jobcenter fackelte nicht lange und hob alsdann ohne vorherige Anhörung die Leistungsgewährung für die betreffenden Monate auf. Das Jobcenter betrachtete die Leistungen in Anbetracht des erzielten Einkommens des Mannes als zu Unrecht bezogen und forderte den Mann auf, die geleisteten 1.894 Euro zurückzuzahlen.

LSG: Sohn müsse sich „grob fahrlässiges Verhalten“ des Vaters zurechnen lassen

Dagegen wandte sich der junge Mann in seiner Klage vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Das Gericht entschied in zweiter Instanz, dass der Bescheid des Jobcenters rechtmäßig sei. Die Angaben des Vaters seien grob fahrlässig gewesen und der Kläger „müsse sie sich zurechnen lassen“. Um eine Rückzahlung der geforderten Summe käme der Kläger nicht herum. Dieses Urteil wollte der jedoch nicht akzeptieren und zog bis vor das Bundessozialgericht.

BSG: Rückforderung gerechtfertigt

Erfolglos: Auch das Bundessozialgericht entschied in dritter Instanz im Sinne des Jobcenters (Urteil v. 08.12.2020, Az.: B 4 AS 46/20 R). Die Leistungsbewilligungen beruhten laut Gericht auf „zumindest grob fahrlässigen falschen Angaben“ des Vaters des jungen Mannes. Er wiederum habe zugelassen, dass sein Vater als ein Vertreter für ihn eintritt. Insofern seien die Handlungen seines Vaters auch dem Sohn zu zurechnen und er müsse sich entsprechend dafür verantworten.

Verfahrensgang:
SG Hannover, 13.02.2018, Az.: S 7 AS 2927/15
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020, Az.: L 11 AS 239/18
BSG, 08.12.2020, Az.: B 4 AS 46/20 R

Titelbild: fizkes/ shutterstock.com